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IX S 21/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.271017.IXS21.17.0 KI-generiert

Scope of hearing objection: exclusion of substantive merits review, lower court errors, and tax authority omissions under § 133a FGO

Geschäftsnummer IX S 21/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s hearing objection (Anhörungsrüge) as unfounded, ordering the taxpayer to bear the costs and pay a fee of €60, with no further substantive ruling on the underlying tax dispute. The case involved a challenge to a non-admission decision where the taxpayer alleged a violation of the right to be heard, arguing that the court of first instance failed to properly assess facts, failed to conduct necessary fact-finding, and that the tax authorities’ inactivity warranted material legal consequences. The BFH ruled that a hearing objection under § 133a FGO is strictly limited to verifying whether the last-instance decision itself violated the right to be heard under Art. 103(1) GG and § 96(2) FGO; it does not permit re-examination of the factual or legal merits of the underlying decision, does not allow for review of actions or omissions by tax authorities, and cannot be used to challenge the lower court’s decision on its own merits, thereby upholding the original non-admission ruling.

Legislator-Regeste

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Scope of hearing objection: exclusion of substantive merits review, lower court errors, and tax authority omissions under § 133a FGO: Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Schlagwörter

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Anhörung oder Verhör Anwaltskosten Kognitionsbefugnis materielle Beurteilung Rechte des Steuerpflichtigen Fernhaltemassnahme

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Anhörungsrüge; Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung; Gehörsverletzung durch die Vorentscheidung des FG

[LEITSATZ]

NV: Mit einer Anhörungsrüge kann weder die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung der Ausgangsentscheidung noch eine Gehörsverletzung seitens der Finanzbehörde noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des FG gerügt werden.

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. August 2017 IX B 54/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2014 IX S 10/14, juris).

2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) aus seiner Beschwerdebegründung ersichtlich zur Kenntnis genommen; denn er hat sich mit diesem Vorbringen in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auseinandergesetzt und darüber entschieden.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers zu den der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zugrundeliegenden Tatsachen, der Würdigung dieser Tatsachen durch das FG, zur Verletzung der Pflicht des FG zur Sachaufklärung und zum Vorliegen eines Scheinurteils. Diese vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift angesprochenen Gesichtspunkte sind in der angegriffenen Entscheidung des BFH ausdrücklich berücksichtigt worden.

Soweit der Kläger die Untätigkeit der Finanzbehörden anspricht, spricht er einen tatsächlichen Umstand des Ausgangsverfahrens an, über den im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entscheiden ist. Denn Prüfungsumfang einer Entscheidung über die Zulassung der Revision ist allein das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO, nicht die Frage der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Finanzbehörde. Zudem kann auch eine Gehörsverletzung seitens der Finanzbehörde nicht im Wege einer Anhörungsrüge überprüft werden.

Mit seinem Vorbringen, welche materiell-rechtlichen Folgen aus einer Vorlage an das Finanzministerium zu ziehen sind, wendet sich der Kläger zudem gegen das rechtliche Ergebnis der Ausgangsentscheidung in der Sache. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet werden.

Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des FG kann mit einer Anhörungsrüge gegen die nachfolgende Entscheidung des BFH nicht vorgebracht werden. Denn § 133a FGO ermöglicht nur die Überprüfung der letztinstanzlichen Entscheidung, nicht hingegen eine Überprüfung der der Entscheidung vorausgehenden Entscheidung (§ 133a Abs. 1 Satz 2 FGO).

3. Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).