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IX B 98/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.171017.IXB98.17.0 KI-generiert

Non-allowance complaint rejected for late justification and lack of required representation

Geschäftsnummer IX B 98/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the appellant's complaint for non-allowance of revision as inadmissible, ordering the appellant to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a tax assessment where the appellant challenged the Lower Saxony Finance Court's judgment, but failed to file the mandatory written justification of the complaint within the two-month statutory deadline. The court held that relief from the deadline via reinstatement was unavailable because the appellant neither filed a specific application for reinstatement nor provided reasons for the delay despite formal warnings, and separately ruled that a letter submitted by the appellant personally was invalid as it violated the mandatory representation requirement before the Federal Court of Finance. The decisive legal basis includes § 116 Abs. 3 FGO regarding the justification deadline, § 56 FGO concerning the prerequisites for reinstatement, and § 62 Abs. 4 FGO mandating representation by authorized legal professionals.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 FGO; Non-allowance complaint rejected for late justification and lack of required representation: The dispute concerned a tax assessment where the appellant challenged the Lower Saxony Finance Court's judgment, but failed to file the mandatory written justification of the complaint within the two-month statutory deadline. The court held that relief from the deadline via reinstatement was unavailable because the appellant neither filed a specific application for reinstatement nor provided reasons for the delay despite formal warnings, and separately ruled that a letter submitted by the appellant personally was invalid as it violated the mandatory representation requirement before the Federal Court of Finance. The decisive legal basis includes § 116 Abs. 3 FGO regarding the justification deadline, § 56 FGO concerning the prerequisites for reinstatement, and § 62 Abs. 4 FGO mandating representation by authorized legal professionals.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden Anwaltszwang gesetzliche Frist Revision eines Entscheids Steuerveranlagungsverfahren nicht-administrative Streitigkeit
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Volltext

Versäumung der Begründungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Vertretungszwang

[LEITSATZ] 1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schriftlich zu begründen.

2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist noch Gründe für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt worden sind.

[TENOR] Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Juni 2017 5 K 10037/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet worden (dazu unter 1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (dazu unter 2.). Das Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 1. September 2017 kann nicht als Begründung berücksichtigt werden (dazu unter 3.).

2

1. Nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schriftlich zu begründen. Im Streitfall ist das angefochtene Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. Juli 2017 zugestellt worden; die Frist von zwei Monaten endete danach mit Ablauf des 4. September 2017 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), weil der 3. September 2017 ein Sonntag war. Eine Beschwerdebegründung ist jedoch beim BFH nicht eingegangen.

3

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt im Streitfall nicht in Betracht. Obwohl mit Vorsitzendenschreiben vom 5. September 2017, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. September 2017 zugestellt worden ist, auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen worden ist, hat der Kläger weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch Gründe für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt.

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3. Das Schreiben des Klägers vom 1. September 2017 nebst Anlagen kann nicht als Begründung berücksichtigt werden, da dieses vom Kläger selbst verfasst ist und der Kläger nicht vor dem BFH postulationsfähig ist. Vor dem BFH müssen sich die Beteiligten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Dies sind u.a. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwalts-, Steuerberatungsund Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Der Kläger zählt jedoch nicht zu diesem Personenkreis.

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4. Von einer weiteren Begründung und insbesondere der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

6

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.