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IX B 83/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.040917.IXB83.17.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against refusal to postpone oral hearing under § 128 Abs. 2 FGO

Geschäftsnummer IX B 83/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' appeal as inadmissible, holding that the Finance Court's refusal to postpone the oral hearing was not subject to immediate appeal. The dispute concerned a procedural objection where the taxpayers challenged the lower court's disposition denying their motion to reschedule the date of the main hearing. The BFH ruled that under § 128(2) of the Fiscal Court Rules of Procedure (FGO), procedural orders (*prozessleitende Verfügungen*), including summonses and decisions on scheduling postponements, cannot be independently challenged via appeal. Consequently, the plaintiffs lost the immediate review, and any alleged violation of their right to be heard regarding the conduct of the hearing without their presence must be raised only in subsequent legal remedies against the final merits judgment, with the plaintiffs ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 128 Abs. 2 FGO; Inadmissibility of appeal against refusal to postpone oral hearing under § 128 Abs. 2 FGO: Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen --zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

Schlagwörter

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Steuerjustizverfahren mündliche Verhandlung Verfahrensrügen Prozessleitung fristlose Entlassung Verfahrenskosten
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Volltext

Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung

[LEITSATZ]

NV: Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden .

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2017 10 K 1881/15 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen --zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

Ob die Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins und die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit eines Beteiligten im Einzelfall dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist allein in den Rechtsmittelverfahren gegen die --in der Hauptsache-- getroffene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.