Inadmissibility of revision complaint for non-admission: failure to substantiate legal divergence and insufficient reasoning under § 119 No. 6 FGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint for non-admission of revision, upholding the lower Financial Court’s judgment against the taxpayer, who bore the costs of the proceedings. The dispute concerned the assessment of rental income, where the taxpayer challenged the lower court’s finding that no intent to lease existed for the 2007–2008 tax years, arguing that the decision suffered from legal errors and a lack of reviewable reasoning. The BFH held that the complaint was inadmissible because it failed to substantiate the mandatory grounds for revision under §§ 115, 116 FGO; specifically, the taxpayer merely asserted a divergent legal view and new factual circumstances regarding later leasing activities, which are not reviewable in this procedural stage. The court further determined that a violation of § 119 No. 6 FGO regarding insufficient reasoning did not occur, as the lower court’s judgment provided sufficient factual and legal details for judicial review, noting that short, flawed, or unconvincing reasoning alone does not constitute a procedural defect sufficient to admit revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 119 Nr. 6 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Inadmissibility of revision complaint for non-admission: failure to substantiate legal divergence and insufficient reasoning under § 119 No. 6 FGO: The dispute concerned the assessment of rental income, where the taxpayer challenged the lower court’s finding that no intent to lease existed for the 2007–2008 tax years, arguing that the decision suffered from legal errors and a lack of reviewable reasoning. The BFH held that the complaint was inadmissible because it failed to substantiate the mandatory grounds for revision under §§ 115, 116 FGO; specifically, the taxpayer merely asserted a divergent legal view and new factual circumstances regarding later leasing activities, which are not reviewable in this procedural stage. The court further determined that a violation of § 119 No. 6 FGO regarding insufficient reasoning did not occur, as the lower court’s judgment provided sufficient factual and legal details for judicial review, noting that short, flawed, or unconvincing reasoning alone does not constitute a procedural defect sufficient to admit revision.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis cited for the order that the taxpayer bears the costs of the complaint proceedings.
Volltext
Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung - Fehlen der Gründe
[LEITSATZ]
1. NV: Die bloße Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung .
2. NV: Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen oder wenn sie derart unverständlich sind, dass sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen .
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14. Februar 2017 11 K 2225/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Der Kläger hat das Vorliegen der Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) lediglich pauschal behauptet, ohne deren Voraussetzungen im Einzelnen zu bezeichnen (s. dazu allgemein Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 25 ff.). So hat der Kläger weder eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene abstrakte Rechtsfrage, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, in der gebotenen Weise herausgestellt noch hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich ist (s. hierzu Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 32 f., 38).
Der Kläger wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens vielmehr nur gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die seiner Ansicht nach fehlerhaft die behauptete Vermietungsabsicht in den Jahren 2007 und 2008 als nicht erwiesen angesehen habe. Damit setzt der Kläger seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212). Soweit der Kläger sich auf die nunmehr --nach Ergehen der FG-Entscheidung-- erfolgten Vermietungen beruft, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann.
2. Auch eine mögliche Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zu der BFH-Entscheidung vom 19. Februar 2013 IX R 7/10 (BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436) hat der Kläger lediglich behauptet, ohne diese entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und Entscheidungen des BFH (oder anderer Finanzgerichte) andererseits erkennbar zu machen.
3. Der vom Kläger vorgebrachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Soweit der Kläger vorbringt, die angefochtene Entscheidung enthalte keine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung, warum eine Vermietungsabsicht in den Jahren 2007 und 2008 nicht vorliege, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO. Ein solcher liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen oder wenn sie derart unverständlich sind, dass sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine bloß kurze, lückenhafte, fehlerhafte oder nicht überzeugende Begründung ist kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 35 f., m.w.N.). Die angefochtene Entscheidung lässt hier durchaus eine sachliche Überprüfung des Urteils zu. So hat das FG seine Entscheidung zur fehlenden Vermietungsabsicht auf über fünfeinhalb Seiten unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH begründet und seine tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen dargestellt.
4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.