Income-earning intent for holiday apartments: admissibility of revision complaint and inclusion of post-start future revenue improvements in forecast calculations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court dismissed the appellants' complaint against the non-admission of revision, declaring it inadmissible and ordering them to bear the costs. The dispute concerned whether the tax court correctly assessed that the appellants lacked the intent to earn income from their holiday apartment in the year 2012. The Court held that the appellants failed to substantiate the ground for admission of revision (fundamental significance of the legal question) under § 116 (3) sentence 3 and § 115 (2) number 1 of the Fiscal Court Rules, as they merely disputed the factual and legal assessment of the lower court without formulating a distinct legal issue of general interest. Furthermore, the Court determined that the specific legal questions raised—regarding the inclusion of post-start actual changes, such as intended long-term rentals, in the forecast calculation for determining income-earning intent, and related issues specific to holiday apartments—were already settled by existing jurisprudence, including the Court's rulings of 16 September 2015 and 31 January 2017.
Legislator-Regeste
KI-generiertIncome-earning intent for holiday apartments: admissibility of revision complaint and inclusion of post-start future revenue improvements in forecast calculations: Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) den Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) geltend.
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KI-generiertVolltext
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
[LEITSATZ]
1. NV: Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt .
2. NV: Es ist geklärt, dass in die zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht durchzuführende Prognoserechnung auch nach Beginn der Vermietungstätigkeit eintretende tatsächliche Veränderungen, die auf eine zukünftige Verbesserung der Einnahmensituation schließen lassen, einzubeziehen sind .
[TENOR]
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. März 2017 2 K 66/16 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) den Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) geltend.
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Januar 2017 VI B 8/16, BFH/NV 2017, 602, m.w.N.).
Hier haben die Kläger weder eine Rechtsfrage, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, in der gebotenen Weise herausgestellt noch hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung erforderlich sein soll.
Die Kläger wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens vielmehr nur gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die ihrer Ansicht nach fehlerhaft die behauptete Überschusserzielungsabsicht im Streitjahr 2012 als nicht erwiesen angesehen habe. Damit setzen die Kläger ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).
2. Im Übrigen ist die von den Klägern angesprochene Rechtsfrage, ob in die zur Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht durchzuführende Prognoserechnung auch nach Beginn der Vermietungstätigkeit eintretende tatsächliche Veränderungen, die auf eine zukünftige Verbesserung der Einnahmensituation schließen lassen (wie z.B. eine beabsichtigte Dauervermietung), einzubeziehen sind, in der Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 16. September 2015 IX R 31/14, BFH/NV 2016, 188, m.w.N.). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 23/16, BFH/NV 2017, 897, unter II.1.a mit umfangreichen Nachweisen).
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.