Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V R 42/16 ECLI:DE:BFH:2017:B.170517.VR42.16.0 KI-generiert

VAT Liability for Telephone Card Sales: Principal vs. Agent Status Based on Acting in Own Name

Geschäftsnummer V R 42/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer’s appeal, upholding the lower court’s decision and ruling against the plaintiff. The dispute concerned whether the taxpayer, who sold SIM cards in its own name, should be classified as a principal (Eigenhändler) or an agent (Vermittler) for the underlying telecommunications services, affecting its VAT liability as a successive supplier in a chain transaction. Applying the principle that the identity of the service provider is determined by the underlying legal relationship, the court held that acting in one's own name constitutes acting as a principal, whereas acting as an agent requires acting in the name of a third party. Consequently, the taxpayer was deemed the direct supplier of the telecommunications performance, confirming its obligation to account for VAT on the margin or full amount applicable to such sales, thereby rejecting its argument for agent status.

Legislator-Regeste

KI-generiert

VAT Liability for Telephone Card Sales: Principal vs. Agent Status Based on Acting in Own Name: Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Schlagwörter

KI-generiert
Beauftragter Rechtsstellung Fernmeldedienstanbieter Stempelabgabepflicht Mehrwertsteuerpflicht Grundsatz der Identität

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BFHE 254, 458
August 2016 V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verkauf von Telefonkarten

[LEITSATZ]

NV: Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen .

[TENOR]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2015 5 K 15/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE]

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden hat, bestimmt sich die Person des Leistenden nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen (BFH-Urteile vom 28. Juni 2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210, und vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307). Dies gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer beim Vertrieb von Telefonkarten als Eigenhändler oder als Vermittler anzusehen ist (BFH-Urteil vom 10. August 2016 V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135).

Im Streitfall handelte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim Verkauf der SIM-Karten im eigenen Namen, wie auch die Klägerin selbst bestätigt. Danach war sie als Eigenhändlerin und damit als Leistende in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung --wie bei einem Reihengeschäft-- anzusehen. Eine Vermittlung wäre nur bei einem Handeln im fremden Namen in Betracht gekommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135), an dem es im Streitfall aber fehlt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.