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IX B 26/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.010817.IXB26.17.0 KI-generiert

Tax deductibility of corporate dissolution loss: requirement of legally effective civil-law dissolution under § 17 Abs. 4 EStG

Geschäftsnummer IX B 26/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s non-acceptance complaint regarding the Federal Finance Court of Düsseldorf’s judgment, thereby upholding the lower court’s decision that the capital company’s dissolution loss was not tax-deductible and leaving the assessed income tax in force. The dispute concerned whether a dissolution loss under § 17 Abs. 4 EStG could be recognized for the disputed assessment year, with the taxpayer arguing that the lower court had diverged from established case law by denying the existence of a valid corporate dissolution. The BFH held that no divergence existed because the lower court correctly applied the requirement that a civil-law dissolution must be legally effective and supported by concrete acts, specifically noting the absence of a resolution to dissolve, registration with the commercial register, appointment of liquidators, and preparation of a liquidation opening balance sheet; consequently, the prerequisite for recognizing the dissolution loss was not met.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 4 EStG; Tax deductibility of corporate dissolution loss: requirement of legally effective civil-law dissolution under § 17 Abs. 4 EStG: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Steuer vom Unternehmungsgewinn Steuerregister Handelsstreitigkeit Zivilurteil Kapitalgesellschaft
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Volltext

Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts

[LEITSATZ]

NV: Kommt das FG aufgrund der Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass es an einer Auflösung der Gesellschaft fehlt, kann ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG im Streitjahr nicht berücksichtigt werden.

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2016 10 K 3311/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin behauptete Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84 (BFH/NV 1990, 361) liegt nicht vor. In dieser Entscheidung hat der BFH vielmehr in gleicher Weise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt, weil im Streitjahr hinsichtlich der GmbH weder ein Auflösungsbeschluss noch andere satzungsmäßige oder gesetzliche Auflösungsgründe gegeben waren. Die Ausführungen des BFH decken sich insoweit mit der angefochtenen Entscheidung des FG, die in Bezug auf das Streitjahr nach Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls das Vorliegen eines Auflösungsgrunds verneint hat.

Auch eine Abweichung gegen tragende Rechtssätze des BFH-Urteils vom 4. November 1997 VIII R 18/94 (BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344) ist nicht ersichtlich. Nach dieser Entscheidung setzt die Entstehung eines Auflösungsverlusts i.S. des § 17 Abs. 4 EStG die zivilrechtliche --durch formlosen Beschluss zulässige, von der späteren, nur deklaratorischen, Eintragung im Handelsregister unabhängige-- Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus. Auch diese Ausführungen des BFH decken sich mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die bezogen auf das Streitjahr 2011 nach Würdigung des tatsächlichen Geschehensablaufs das Vorliegen eines zivilrechtlich wirksamen Auflösungsbeschlusses verneint hat. Im Rahmen dieser Würdigung hat das FG auf das (unstreitige) Fehlen jeglicher Auflösungshandlungen wie u.a. die Anmeldung der Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister, die Bekanntmachung der Liquidatoren, die Aufforderung an ggf. vorhandene Gesellschaftsgläubiger und das Fehlen einer Liquidationseröffnungsbilanz Bezug genommen.

2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.