III R 21/14Eligibility of geothermal heat exchanger installation for investment subsidy under WZ 2008 manufacturing vs. construction sector classification
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's revision, upholding the lower court's decision to deny the investment subsidy and affirming that the taxpayer bears the costs of the revision proceedings. The dispute concerned the eligibility for an investment subsidy for the calendar year 2008, challenging the tax office's reclassification of the taxpayer's business activities—drilling boreholes and installing geothermal heat exchangers—from the subsidized manufacturing sector to the non-subsidized construction sector. The court ruled that under Section 2(1) Sentence 1 No. 2(a) Variant 1 of the Investment Subsidy Act 2007 (InvZulG 2007), eligibility requires the taxpayer to operate in the manufacturing industry as defined by the Statistical Office’s classification (WZ 2008); since the taxpayer’s primary activity involved on-site installation of prefabricated pipes and drilling rather than the production of new goods or machinery, it fell under the construction sector (Section F of WZ 2008) and was therefore ineligible for the subsidy.
Angewandte Bestimmungen (2)
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§ 126 Abs. 2 FGO
Procedural basis cited to dismiss the revision as unfounded. -
§ 135 Abs. 2 FGO
Legal basis for the order that the plaintiff bears the costs of the revision proceedings.
Investitionszulage: Verlegung von Erdwärmesonden - Revisionsbegründung
[LEITSATZ] NV: Ein Betrieb, der Bohrlöcher abteuft und darin Erdwärmesonden verlegt, ist auf der Grundlage der WZ 2008 nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.
[TENOR] Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14. Mai 2014 3 K 276/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
[TATBESTAND] 1
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Die Klägerin beantragte eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 12.814,25 €. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2009 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008 zunächst auf 0 € fest. Nachdem die Klägerin im Einspruchsverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Erstinvestitionsvorhabens und die Verbleibensvoraussetzungen dargelegt hatte, setzte das FA mit Bescheid vom 24. November 2009 die Investitionszulage antragsgemäß auf 12.814,25 € fest; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin änderte das FA den Bescheid über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008 mit Bescheid vom 10. August 2011 auf 0 € ab, da die Klägerin dem nicht investitionszulagenbegünstigten Baugewerbe zuzuordnen sei und forderte die Investitionszulage nebst Zinsen in Höhe von 1.280 € zurück.
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Bereits mit Schreiben vom 5. August 2003 beantragte Frau X, die spätere Geschäftsführerin, beim Thüringer Landesamt für Statistik (TLS) für das damals noch zu gründende Unternehmen, das sich mit der "Produktion geothermischer Systeme" beschäftige, eine Einstufung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige. Folgende Teilleistungen wurden benannt:
1.
Herstellung einer Vertikalbohrung ins Erdreich,
2.
Verarbeitung von HDPE-Rohren zu Erdwärmesonden,
3.
Einbau von Erdwärmesonden in das vorab hergestellte Bohrloch und Verpressung der Ringräume mit geeigneter Suspension,
4.
Produktion von passenden Sammler-/Verteilersystemen,
5.
Horizontale Anbindung der Einzelsonden ins Gesamtsystem,
6.
Qualitätskontrolle mittels Druckproben,
7.
Befüllung des Gesamtsystems mit Wärmeträgermedium/Sole.
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Hierauf teilte das TLS mit Schreiben vom 12. August 2003 mit, die Klägerin sei der Unterklasse 33.20.2 (Herstellung von feinmechanisch-optischen Mess-, Kontroll-, Navigations- u.ä. Instrumenten und Vorrichtungen) des Abschnitts D (Verarbeitendes Gewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) 2003 zugeordnet worden. Das TLS bestätigte die Zuordnung des Betriebs der Klägerin zum "Verarbeitenden Gewerbe"; es stufte sie mit Schreiben vom 1. Oktober 2004, 3. Mai 2011 und 23. Juli 2013 nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in die Wirtschaftsklasse "Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt" (Unterklasse 29.23.0 der WZ 2003 und Unterklasse 28.25.0 der WZ 2008) ein. Das Statistische Bundesamt führte dagegen in seinem Schreiben vom 18. Mai 2011 u.a. aus, die Klägerin befasse sich offensichtlich mit der Errichtung von Erdwärmegewinnungsanlagen zur Nutzung in Gebäuden. Da sie die Materialien zur Erzeugung von Erdwärme nicht selbst herstelle, sei ihre Tätigkeit wie die Installation von Heizungsanlagen zu bewerten und daher der Unterklasse 45.33.0 (Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation) der WZ 2003 zuzuordnen; diese Zuordnung entspreche der Unterklasse 43.22.0 (Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation) der WZ 2008; beide Zuordnungen seien damit Bestandteil des jeweiligen Abschnitts F (Baugewerbe).
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Der gegen den Bescheid vom 10. August 2011 gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 10. August 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2013 und die Festsetzung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 12.814,25 €. Während des Klageverfahrens überprüfte das TLS die Einstufung der Klägerin und führte mit Schreiben vom 25. September 2013 aus, eine Einordnung habe bisher nur aufgrund von Rücksprachen mit dem Unternehmen erfolgen können. In Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt ordne das TLS die Klägerin nunmehr der Unterklasse 42.21.0 (Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau) des Abschnitts F (Baugewerbe) der WZ 2008 zu. Mit Schreiben vom 8. April 2014 teilte das Hauptzollamt der Klägerin u.a. mit, sie könne anhand des Zeitaufwandes nicht dem Tief- bzw. Rohrleitungsbau zugeordnet werden.
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Das Thüringer Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1502 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt,das Urteil des Thüringer FG vom 14. Mai 2014 3 K 276/13 aufzuheben und den Investitionszulagenbescheid für das Kalenderjahr 2008 dahingehend abzuändern, dass die Investitionszulage für 2008 mit 12.814,25 € festgesetzt wird.
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Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 10
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aa) Das verarbeitende Gewerbe (Abschnitt C, WZ 2008) umfasst u.a. die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in (neue) Waren, mit dem Ergebnis eines neuen Erzeugnisses (vgl. Erläuterung zu Abschnitt C --Verarbeitendes Gewerbe--, WZ 2008, S. 186 f.). Soweit die Klägerin eine Zuordnung zu der dem verarbeitenden Gewerbe zugehörigen Unterklasse 28.25.0 der WZ 2008 (Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt) der Abteilung 28 (Maschinenbau) begehrt, erfordert dies zudem, dass ihre Tätigkeit durch den Bau von Maschinen gekennzeichnet ist, die mechanisch oder durch Wärme auf Materialien einwirken oder an Materialien Vorgänge durchführen (vgl. Erläuterung zu Abteilung 28 --Maschinenbau--, WZ 2008, S. 291).
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bb) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG besteht die Tätigkeit der Klägerin indessen im Wesentlichen im Abteufen von Bohrlöchern bis zu einer Tiefe von 150 Metern, in der Verbindung vorgefertigter Polyethylenrohre und in der Einbringung dieser in die Bohrlöcher, sodann in der Befüllung der Rohre mit Sole (als wärmeleitendes Medium), dem Anschluss an das Verteilersystem und dem Verschließen der Bohrlöcher mit Verpressmaterial auf Zementbasis.
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cc) Nach Maßgabe der unter III.2.b aa genannten Grundsätze ist diese Tätigkeit nicht dem verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt C), insbesondere nicht dem Maschinenbau (Abteilung 28) der WZ 2008 zuzuordnen. Denn die Klägerin stellt keine (neuen) Waren oder Erzeugnisse i.S. des Abschnitts C her, insbesondere keine Maschinen. Sie verbaut vielmehr im Wesentlichen hinzuerworbene vorgefertigte Rohre im Erdreich und schließt sie an ein Verteilersystem an. Der Senat teilt daher die Auffassung des FG, wonach die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen durch die im Baugewerbe üblichen Erd-, Rohrverlegungs- und Bohrarbeiten geprägt und damit dem nicht investitionszulagenbegünstigten Baugewerbe (Abschnitt F) der WZ 2008 zuzuordnen ist. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit der Klägerin --wie vom FG angenommen-- wegen einer Nähe zum Brunnen- oder Tunnelbau der Unterklasse 42.21.0 (Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau) oder wegen einer strukturellen Vergleichbarkeit der Tätigkeit mit Rohrverlegungsarbeiten bei Heizungsinstallationen der Unterklasse 43.22.0 (Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation) der WZ 2008 zuzuordnen ist. Denn in beiden Fällen begründete diese Zuordnung jedenfalls keine Zugehörigkeit zum verarbeitenden Gewerbe und führte ebenfalls zu keinem Anspruch auf Investitionszulage.
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dd) Das Zuschneiden, Anpassen und Verbinden/Verschweißen der Rohrleitungen könnte zwar als eine verarbeitende Tätigkeit angesehen werden, zumal das Zusammenbauen zugekaufter Teile von Waren grundsätzlich auch als Herstellung von Waren gilt (vgl. Erläuterung zu Abschnitt C --Verarbeitendes Gewerbe--, WZ 2008, S. 186). Dies ist aber gerade dann nicht der Fall, soweit es --wie hier-- Herstellungstätigkeiten auf der Baustelle betrifft, da diese Tätigkeiten nicht zum verarbeitenden Gewerbe zählen, sondern ebenfalls in Abschnitt F (Baugewerbe) einzuordnen sind (vgl. Erläuterung zu Abschnitt C --Verarbeitendes Gewerbe--, WZ 2008, S. 187).
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