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III B 92/16 ECLI:DE:BFH:2017:B.170517.IIIB92.16.0 KI-generiert

Retention of domestic domicile by child studying abroad and relevance of vacation stays for child benefit entitlement

Geschäftsnummer III B 92/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the taxpayer's complaint for non-admission of revision, thereby upholding the lower tax court's decision that denied the claim for full child benefits, meaning the tax authority prevailed and the denial of benefits remains in force. The dispute concerned whether a student daughter residing in Turkey for her university studies from 2012 to 2014 retained her German domicile for the purpose of claiming child benefits under the Income Tax Act, specifically regarding her stay in Germany during school holidays versus her time in the host country. The court held that a child studying abroad does not maintain a domestic domicile merely by spending vacation time in their home country with their parents, as such stays are generally irrelevant to retaining the domestic dwelling; instead, retention of domicile is determined by the duration and frequency of stays in the domestic parental home during training-free periods, a legal question the court found to be already sufficiently clarified by existing case law, thus lacking fundamental significance for the admission of revision.

Legislator-Regeste

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO

Procedural provision authorizing the court to dismiss the complaint for non-admission of revision by decree.

§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO

Basis for the allocation of litigation costs to the losing party.

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Volltext

Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes durch ein im Ausland studierendes Kind - Zulassung der Revision

[LEITSATZ] NV: Die Beibehaltung einer inländischen Wohnung lässt sich nicht daraus herleiten, dass ein Kind, das im Herkunftsland seiner Familie ausgebildet wird, dort mit seinen Eltern Urlaube verbringt; Aufenthalte der im Inland lebenden Eltern mit den Kindern außerhalb Deutschlands haben regelmäßig keine Bedeutung für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes durch das Kind .

[TENOR] Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2016 6 K 662/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[TATBESTAND] 1

I. Das Finanzgericht (FG) wies die auf Gewährung von Kindergeld in voller Höhe für den Zeitraum April 2012 bis April 2014 gerichtete Klage ab, weil die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die im Juni 2012 in der Türkei ihr Abitur bestanden hatte und seit September 2012 in der Türkei studierte, im Inland keinen Wohnsitz gehabt habe (§ 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- a.F., jetzt § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Die Tochter habe sich im Jahr 2010 für ein Studium in der Türkei und damit für einen fünf- bis sechsjährigen Auslandsaufenthalt entschieden. Sie habe von 210 schulfreien Tagen nur 72 Tage im Inland verbracht und sei während der Schulzeit in die Familie ihrer türkischen Verwandten integriert gewesen. Durch gemeinsame Urlaube mit ihren in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebenden Familienangehörigen (u.a. dem Kläger) in der Türkei habe sie keinen Inlandswohnsitz begründet.

2

Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, das FG-Urteil widerspreche den Senatsurteilen vom 23. Juni 2015 III R 38/14 (BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102) und vom 25. September 2014 III R 10/14 (BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655); die Rechtssache sei zudem grundsätzlich bedeutsam. Von den 210 schulfreien Tagen im Zeitraum von September 2010 bis September 2012 habe sich seine Tochter nicht nur 72 Tage in Deutschland aufgehalten, sondern zusammen mit ihrem Vater --dem Kläger-- sowie ihrer Mutter und Schwester 70 Tage zu Urlaubszwecken in der Türkei verbracht. Diese in familiärer Lebensgemeinschaft verbrachten Urlaubstage seien im Hinblick auf die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes ebenfalls zu berücksichtigen, weil der Wohnsitz durch eine kurzfristige Abwesenheit zu Erholungszwecken nicht aufgegeben werde. Die Tochter habe somit an 142 von 210 schulfreien Tagen einen Inlandswohnsitz innegehabt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), denn die gerügte Abweichung von den Senatsurteilen in BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102 und in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 liegt nicht vor.

5

Wie der Kläger zutreffend ausführt lautet der erste Leitsatz des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102 "Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt ... . Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt." und der erste Leitsatz des Urteils in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 "Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt".

6

Dem widerspricht das angefochtene Urteil nicht. Den vorgenannten Senatsurteilen ist nicht, wie der Kläger meint, zu entnehmen, dass ein im Ausland studierendes Kind seinen inländischen Wohnsitz dadurch beibehält, dass es mit seinen Eltern einen Erholungsurlaub im Ausland verbringt. Denn es kommt gerade nicht auf die persönliche Beziehung zu den Eltern, sondern auf die Beziehung zur elterlichen Wohnung an (BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 18).

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Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles, so dass sich generelle Regeln nicht ohne Weiteres aufstellen lassen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen. Anhaltspunkte dafür sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts und den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits vornehmlich Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte (z.B. Senatsurteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 19 f.). Die Innehabung und Beibehaltung einer inländischen Wohnung lässt sich danach nicht daraus herleiten, dass ein Kind, dass im Herkunftsland seiner Familie ausgebildet wird, dort mit seinen Eltern Urlaube verbringt; Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb Deutschlands haben regelmäßig keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes (Senatsurteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 25).

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2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, Rz 5).

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Daran fehlt es vorliegend, denn die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Kind, das sich zu einer mehrjährigen Ausbildung im Ausland aufhält, seinen Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung beibehält, sind durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Dauer der zwischenzeitlichen Inlandsaufenthalte (BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2012 III B 108/12, BFH/NV 2013, 538, Rz 5; vom 12. Februar 2014 V B 39/13, BFH/NV 2014, 715).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.