Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II B 110/16 ECLI:DE:BFH:2017:B.030517.IIB110.16.0 KI-generiert

Evasion interest on back-taxed Solidarity Surcharge as a tax under § 235 AO; procedural validity of transfer to a single judge under § 6 FGO

Geschäftsnummer II B 110/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's non-acceptance complaint, rejecting the admission of revision against the Berlin-Brandenburg Finance Court's judgment, thereby leaving the lower court's decision in force and ordering the taxpayer to bear the costs of the complaint proceedings. The dispute concerned the imposition of evasion interest on a back-taxed Solidarity Surcharge, with the taxpayer arguing that the Surcharge was an ancillary levy rather than a tax and thus excluded from the scope of evasion interest regulations, while also alleging procedural defects including a violation of his right to be heard and his right to a lawful judge due to the transfer of the case to a single judge without prior consultation. The BFH held that the legal issue was not of fundamental significance because the Solidarity Surcharge is clearly defined in established case law as a tax under the General Tax Code, making the application of Section 235 AO on evasion interest mandatory and the legal situation unambiguous, and it further ruled that transferring a case to a single judge under Section 6 FGO does not require prior hearing or consent and is not subject to review unless the transfer is manifestly unlawful, nor did the denial of a written brief deadline in the oral hearing violate procedural rights given that the core legal issue was already the focus of the proceedings.

Legislator-Regeste

Placeholder

Schlagwörter

Placeholder

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

(Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag - Zur Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter gem. § 6 FGO)

[LEITSATZ] NV: Hinterzogener Solidaritätszuschlag ist zu verzinsen.

[TENOR] Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2016 1 K 9084/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt wurden, nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

3

a) Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Eine Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 9. September 2015 II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 3).

4

b) Es kann dahinstehen, ob der Kläger diese Voraussetzungen in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt hat. Jedenfalls ist die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.

5

aa) Nach Auffassung des Klägers ist klärungsbedürftig, ob auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag Hinterziehungszinsen nach § 235 der Abgabenordnung (AO) festzusetzen sind. Da es sich bei dem Solidaritätszuschlag um eine Ergänzungsabgabe und nicht um eine Steuer handle, sei er nicht vom Anwendungsbereich des § 235 AO erfasst.

6

bb) Diese Rechtsfrage kann indes ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes beantwortet werden und ist offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG getan hat. Wie durch das FG ausgeführt, ist § 235 AO auf Steuern i.S. des § 3 Abs. 1 AO anwendbar; sind diese hinterzogen worden, sind sie nach dieser Vorschrift zu verzinsen. Der BFH hat bereits entschieden, dass es sich bei dem Solidaritätszuschlag um eine (gesondert neben der Einkommen- und der Körperschaftsteuer) zu erhebende Steuer handelt (vgl. z.B. Urteil vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 11). Wird er hinterzogen, ist er daher --wie durch das FG entschieden-- nach § 235 AO zu verzinsen. Die Rechtslage ist insoweit eindeutig. Die durch den Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf keiner Klärung.

7

2. Auch soweit der Kläger Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend macht, kann dahinstehen, ob er deren Voraussetzungen in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt hat. Denn sie liegen weder vor noch kann das Urteil auf ihnen beruhen.

8

a) Wenn der Kläger rügt, durch die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 FGO) ohne seine vorherige Anhörung und entgegen seines Antrags vom 16. Juni 2015 sei er in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt worden, liegt kein Verfahrensmangel vor. Die Übertragung bedarf keiner vorherigen Anhörung der Beteiligten (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2009 VIII B 78/08, BFH/NV 2009, 779). Ein Einverständnis der Beteiligten mit der Übertragung ist ebenso wenig erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2003 XI B 202/02, BFH/NV 2003, 1541, unter 1.).

9

Außerdem verletzt die Übertragung auf den Einzelrichter auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 FGO). Der Beschluss nach § 6 Abs. 1 FGO ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden. Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 IX B 9/06, BFH/NV 2007, 447, unter 2.). Das Vorliegen einer solchen Ausnahme hat der Kläger nicht dargelegt.

10

b) Die Nichteinräumung einer im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Kläger beantragten Schriftsatzfrist verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Ausweislich des Protokolls über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. November 2016 beantragte der Kläger keinen Schriftsatznachlass, um auf ein neues Vorbringen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) reagieren zu können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569), sondern um auf von Seiten des Gerichts genannte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BFH zur Einordnung des Solidaritätszuschlags als Steuer vorzutragen. Die rechtliche Einordnung des Solidaritätszuschlags bildete jedoch die Kernfrage des Rechtsstreits. Daher konnte von dem sachkundigen Kläger erwartet werden, dass er sich hierzu bereits vor der mündlichen Verhandlung vorbereitete.

11

Im Übrigen ist die Entscheidung des FG materiell rechtmäßig.

12

3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 135 Abs. 2 FGO.

13

4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.