Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX S 3/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.070417.IXS3.17.0 KI-generiert

Admissibility of hearing objection and counter-representation against unreasoned non-admission order

Geschäftsnummer IX S 3/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Finance Court (BFH) dismissed as inadmissible the appellants' hearing objection and counter-representation against a prior decision that had rejected their non-admission complaint regarding the revision appeal, with the appellants bearing the costs of the hearing objection. The dispute centered on the appellants' claim that the initial refusal to admit their revision complaint, which had been issued without a reasoned explanation pursuant to § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, violated their constitutional right to be heard (Art. 103 Abs. 1 GG) and other fundamental rights under the Basic Law, the European Convention on Human Rights, and the EU Charter. The court held that the statutory permission to dispense from reasoning in non-admission proceedings does not constitute a violation of the right to be heard, as it does not imply the court failed to consider the parties' arguments. Furthermore, the counter-representation was deemed statutorily impermissible because the appellants failed to provide a substantive demonstration that the attacked decision was based on a grave procedural fundamental rights violation or lacked any legal basis, having only raised unsubstantiated, general claims of fundamental rights infringement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 103 Abs. 1 GG; Admissibility of hearing objection and counter-representation against unreasoned non-admission order: The dispute centered on the appellants' claim that the initial refusal to admit their revision complaint, which had been issued without a reasoned explanation pursuant to § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, violated their constitutional right to be heard (Art. 103 Abs. 1 GG) and other fundamental rights under the Basic Law, the European Convention on Human Rights, and the EU Charter. The court held that the statutory permission to dispense from reasoning in non-admission proceedings does not constitute a violation of the right to be heard, as it does not imply the court failed to consider the parties' arguments. Furthermore, the counter-representation was deemed statutorily impermissible because the appellants failed to provide a substantive demonstration that the attacked decision was based on a grave procedural fundamental rights violation or lacked any legal basis, having only raised unsubstantiated, general claims of fundamental rights infringement.

Schlagwörter

KI-generiert
Zulässigkeit der Gehörsrüge Unzulässigkeit der Vorfrage Eintretensvoraussetzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Anfechtbarkeit der Verweigerungsverfügung Rückzug des Rechtsvorschlags
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

[LEITSATZ] 1. NV: Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden. Eine hierauf gestützte Handhabung gibt keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

2. NV: Eine zulässige Gegenvorstellung erfordert eine substantiierte Begründung, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.

[TENOR] Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 2017 IX B 138/16 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anhörungsrüge haben die Kläger zu tragen.

[TATBESTAND] 1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 IX B 138/16 die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) verworfen und hierbei nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Begründung seiner Entscheidung abgesehen.

2

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Sie bringen vor, ihr rechtliches Gehör sei entscheidungserheblich verletzt worden. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde sei zulässig gewesen. Eine Entscheidung ohne Begründung sei allein deshalb ergangen, um ein lästiges Verfahren in missbräuchlicher Weise zu erledigen. Dies verletze Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3

II. 1. Die Anhörungsrüge der Kläger ist unzulässig. Ihr Vortrag ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).

4

Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) --wie im Verfahren IX B 138/16 geschehen-- nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO befugt, von einer Begründung seines Beschlusses abzusehen. Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 29. Juli 2014 I S 8/14, BFH/NV 2015, 39).

5

2. Die zeitgleich von den Klägern erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

6

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2013 1 BvR 2544/12, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681, unter II.3.), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I S 14, 15/13, BFH/NV 2014, 50).

7

Dem wird die Gegenvorstellung nicht gerecht. Die Kläger machen keinen solchen qualifizierten Rechtsfehler substantiiert geltend. Vielmehr behaupten sie lediglich pauschal und ohne weitere Begründung eine Verletzung ihrer Grundrechte.

8

3. Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an. Die Gegenvorstellung ergeht hingegen gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.