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IX B 22/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.130417.IXB22.17.0 KI-generiert

Income tax: Denial of non-merits appeal for lack of legal divergence and insufficient plea of duty to investigate

Geschäftsnummer IX B 22/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for leave to appeal, ruling that the lower court's judgment stands and the taxpayer bears the litigation costs. The dispute concerned income tax, specifically whether the taxpayer possessed an intent to earn income (Einkünfteerzielungsabsicht) regarding housing expenditures, which the Financial Court had denied for the relevant period. The taxpayer failed to establish grounds for revision; the allegation of legal divergence was rejected because the cited precedent involved a materially different set of facts where the intent to earn income was undisputed, and the lower court's ruling aligned with established BFH case law on this issue. Additionally, the claim of a procedural error for violating the duty to investigate the facts (§ 76 FGO) was rejected because the taxpayer merely contested the legal assessment of whether expenditures were maintenance or construction costs, rather than demonstrating how further fact-finding would have altered the outcome.

Legislator-Regeste

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§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Income tax: Denial of non-merits appeal for lack of legal divergence and insufficient plea of duty to investigate: The dispute concerned income tax, specifically whether the taxpayer possessed an intent to earn income (Einkünfteerzielungsabsicht) regarding housing expenditures, which the Financial Court had denied for the relevant period. The taxpayer failed to establish grounds for revision; the allegation of legal divergence was rejected because the cited precedent involved a materially different set of facts where the intent to earn income was undisputed, and the lower court's ruling aligned with established BFH case law on this issue. Additionally, the claim of a procedural error for violating the duty to investigate the facts (§ 76 FGO) was rejected because the taxpayer merely contested the legal assessment of whether expenditures were maintenance or construction costs, rather than demonstrating how further fact-finding would have altered the outcome.

Schlagwörter

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Abweisung der Steuerbeschwerde Verweigerung der Steuerbefreiung Rügeversäumnis des Beschwerdeführers Steuerstreitverfahren deutsches Steuerrecht Gutheissung der Beschwerde
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the allocation of the costs of the appeal proceedings to the complainant.

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Volltext

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

[LEITSATZ] 1. NV: Betrifft die im Rahmen einer Rüge wegen Divergenz angeführte Entscheidung einen anderen Sachverhalt, kommt eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.

2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

[TENOR] Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Dezember 2016 9 K 158/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (--BFH--, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

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1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor.

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a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

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b) Daran gemessen liegt die von den der Klägerin vorgetragene Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht vor. Soweit sich die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 44/78 (BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418) beruft, betrifft dieses einen anderen Sachverhalt. Denn in diesem Verfahren war die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen --bezogen auf die Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F.-- unstreitig vorhanden, während im vorliegenden Klageverfahren die Einkünfteerzielungsabsicht für den Streitzeitraum vom FG verneint wurde.

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Im Übrigen deckt sich die Entscheidung des FG auch mit den Grundsätzen, die der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht aufgestellt hat (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, und IX R 9/12, BFH/NV 2013, 718 sowie zuletzt BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, juris, für ein nicht bewohnbares Objekt).

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2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Die von der Klägerin vorgebrachte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

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a) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Klägerin erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 48 f.).

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b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Vielmehr bringt die Klägerin lediglich vor, das FG hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die im Vorjahr geltend gemachten und vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) dort anerkannten Aufwendungen Erhaltungsoder Herstellungsaufwand darstellten. Damit wendet sich die Klägerin allein gegen die rechtliche Würdigung des FG. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.

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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.