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IX B 18/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.050417.IXB18.17.0 KI-generiert

Nichtzulassungsbeschwerde: No procedural error in mere alternative fact-finding; violations of laws of thought are substantive, not procedural

Geschäftsnummer IX B 18/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance dismissed the taxpayer's non-admission complaint, leaving the Munich Finance Court's judgment in force and ordering the taxpayer to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute involved the taxpayer's challenge to the lower court's fact-finding process, specifically alleging a violation of the duty to consider the entire course of proceedings and a breach of laws of thought (logical errors) in the evaluation of evidence and witness testimony. The Court held that merely presenting an alternative version of the facts or a differing assessment of evidence does not establish a procedural error under § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, as such arguments pertain to the substantive correctness of the decision rather than admissible procedural flaws under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; furthermore, the Court clarified that a violation of laws of thought is attributable to substantive law and is therefore excluded from review in a non-admission complaint based solely on procedural defects, requiring a demonstration that the lower court's conclusion was logically impossible given the established facts.

Legislator-Regeste

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

Provision cited for the decision to abbreviate the reasoning in the dispositive.

§ 135 Abs. 2 FGO

Provision cited for the decision on the allocation of costs in the dispositive.

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Volltext

(Nichtzulassungsbeschwerde, Rüge der Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, Verstoß gegen Denkgesetze)

[LEITSATZ] 1. NV: Für eine schlüssige Darlegung der Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO genügen eine abweichende Darlegung des Sachverhalts und eine von der Auffassung des FG abweichende Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten und Zeugenaussagen nicht.

2. NV: Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.

[TENOR] Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 14. Dezember 2016 15 K 3240/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

3

Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, wendet sich die Klägerin maßgeblich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Damit ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Denn für eine schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO genügen allein die von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vorgebrachte abweichende Darlegung des Sachverhalts und eine von der Auffassung des FG abweichende Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten und Zeugenaussagen nicht.

4

Der von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift gerügte Verstoß gegen Denkgesetze führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom FG gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist, d.h. wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung möglich, jede andere jedoch denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 55, m.w.N.).

5

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.