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IX B 132/16 ECLI:DE:BFH:2017:B.210317.IXB132.16.0 KI-generiert

Revision admission standards: Rüge of erroneous application of law insufficient to establish need for uniform case law or legal development regarding useful life of assets

Geschäftsnummer IX B 132/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of revision, leaving the Finance Court's judgment in force and ordering the plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned the adequacy of the taxpayer's proof for a shorter actual useful life (18 years) of a building compared to the statutory typified period (40 years) under German income tax law. The BFH held that the complaint failed to meet the stringent requirements of the Fiscal Court Rules of Procedure (FGO), specifically ruling that mere assertions of erroneous application of law or claims that prior jurisprudence lacked "current answers" do not satisfy the statutory grounds for admitting revision on the bases of securing uniform case law, further development of the law, or fundamental significance.

Legislator-Regeste

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§ 135 Abs. 2 FGO; Revision admission standards: Rüge of erroneous application of law insufficient to establish need for uniform case law or legal development regarding useful life of assets: The dispute concerned the adequacy of the taxpayer's proof for a shorter actual useful life (18 years) of a building compared to the statutory typified period (40 years) under German income tax law. The BFH held that the complaint failed to meet the stringent requirements of the Fiscal Court Rules of Procedure (FGO), specifically ruling that mere assertions of erroneous application of law or claims that prior jurisprudence lacked "current answers" do not satisfy the statutory grounds for admitting revision on the bases of securing uniform case law, further development of the law, or fundamental significance.

Schlagwörter

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Steuerrecht Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Beweismass Angemessenheitsentscheidung Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the cost allocation to the losing party in the dispositive.

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Volltext

Keine Revisionszulassung bei der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung oder der Behauptung, die bisherige Rechtsprechung habe zu einer bestimmten Rechtsfrage keine aktuellen Antworten geliefert

[LEITSATZ]

1. NV: Mit der Rüge der Unrichtigkeit des FG-Urteils kann die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht erreicht werden .

2. NV: Eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage ist nicht schon dann im Interesse der Rechtsfortbildung und Rechtsentwicklung erforderlich, wenn der Kläger sinngemäß einwendet, die bisherige Rechtsprechung habe hierzu keine aktuellen Antworten geliefert .

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2016 5 K 3011/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Im Streitfall fehlt es an einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen, die eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen deutlich werden lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, m.w.N.); die bloße Gegenüberstellung von wörtlichen Urteilspassagen aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) und inhaltlichen Aussagen aus Urteilen von anderen Gerichten wird den insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Im Kern wendet sich der Kläger gegen eine vermeintlich divergierende Würdigung von Tatsachen bzw. eine unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen betreffend den Nachweis für eine gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kürzere tatsächliche als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer (hier: 18 statt 40 Jahre) durch das FG. Er rügt damit eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils; mit einer dahin gehenden Rüge kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; in BFH/NV 2012, 741).

2. Die Revision ist auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen. Das FG ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls --insbesondere der von den Beteiligten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen-- zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger eine unter 40 Jahre liegende Nutzungsdauer des maßgeblichen Gebäudes nicht in ausreichendem Maße anhand von objektiven Anhaltspunkten glaubhaft gemacht habe. Soweit die Beschwerde hiergegen einwendet, zur zuverlässigen Einschätzung der Restnutzungsdauer von Immobilien sei eine Fortentwicklung der Rechtsprechung erforderlich, kann dies eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage ist nicht schon dann im Interesse der Rechtsfortbildung und Rechtsentwicklung erforderlich, wenn, wie der Kläger sinngemäß einwendet, die bisherige Rechtsprechung hierzu keine (aktuellen) Antworten geliefert hat (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2014 IX B 152/13, BFH/NV 2014, 1374).

3. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlen Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 32).

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.