Surplus-earning intention during long-term rental vacancy and procedural requirements for challenging public access in videoconference hearings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s non-admission complaint, holding that the revision appeal was not admissible and the taxpayer bears the costs. The dispute concerned income from leasing and renting, specifically the requirements for demonstrating a surplus-earning intention during a long-term vacancy of a dwelling, and the taxpayer additionally alleged a procedural error regarding the public nature of the proceedings conducted via videoconference. The court ruled that the question of surplus-earning intention in cases of long-term vacancy is already settled by prior BFH jurisprudence, negating the requirement of fundamental legal significance, and found the procedural error regarding the public nature of the hearing (a violation of § 119 No. 5 FGO via § 91a FGO) unsubstantiated because the taxpayer failed to demonstrate that the alleged restrictions on public access were objected to during the oral hearing or explain why such objection was impossible, nor did the taxpayer provide concrete facts showing the public was hindered from following the proceedings via the audiovisual transmission.
Legislator-Regeste
KI-generiertSchlagwörter
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive to justify the omission of a further extended reasoning.
Basis cited in the dispositive for the decision on the allocation of litigation costs.
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Volltext
Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler
[LEITSATZ] 1. NV: Die Frage, ob und wann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einem längerfristigen Leerstand einer Wohnung von einer Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen und wie diese darzulegen ist, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt .
2. NV: Die Rüge des Revisionsgrundes der Verletzung der Öffentlichkeit ist nur dann schlüssig erhoben, wenn vorgetragen wird, dass die behaupteten Beschränkungen der Öffentlichkeit bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sind bzw. weshalb dies nicht möglich war.
[TENOR] Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. September 2016 12 K 1635/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) sowie der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) liegen nicht vor.
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1. Der von der Klägerin angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gegeben.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
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Daran fehlt es hier. Die Frage, ob und wann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einem längerfristigen Leerstand einer Wohnung von einer Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen und wie diese darzulegen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279; vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668, und vom 16. Februar 2016 IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261).
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2. Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 119 Nr. 5 FGO) rügt, weil die mündliche Verhandlung per Videokonferenz (§ 91a FGO) durchgeführt wurde, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Rüge des Revisionsgrundes der Verletzung der Öffentlichkeit ist nur dann schlüssig erhoben, wenn vorgetragen wird, dass die behaupteten Beschränkungen der Öffentlichkeit bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sind bzw. weshalb dies nicht möglich war (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 32, m.w.N.). Zudem sind dem Vortrag der Klägerin auch keine konkreten Umstände zu entnehmen, wonach die Öffentlichkeit an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Räumlichkeiten des Finanzgerichts gehindert war und dort das gesamte Prozessgeschehen nicht anhand der Bild- und Tonübertragung mitverfolgen konnte (zum Grundsatz der Öffentlichkeit bei einer Videokonferenz, vgl. Gräber/Herbert, a.a.O., § 91a Rz 7).
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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.