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V S 37/16 (PKH) ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.VS37.16.0 KI-generiert

Legal aid for legal persons: General interest requirement under § 116 ZPO and compatibility with EU Charter Art. 47 effective judicial protection

Geschäftsnummer V S 37/16 (PKH)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) denied the application for legal aid, upholding the opposing party’s position in the underlying dispute. The case involved a limited liability company in liquidation seeking legal aid to file a non-admission appeal against a tax authority’s decision, arguing that the denial violated the right to effective judicial protection for legal entities under Article 47 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union. Relying on § 142 of the Fiscal Court Rules in conjunction with § 116 Sentence 1 No. 2 of the Code of Civil Procedure, the court held that the applicant failed to demonstrate that the omission of litigation would be contrary to the general interest, as the claims stemmed solely from the private economic interests of the sole shareholder rather than serving a public function. The court further ruled that the constitutional requirement for legal aid to align with the general interest does not conflict with the European Court of Justice’s interpretation of Article 47, thereby dismissing the application without imposing court fees.

Legislator-Regeste

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§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Legal aid for legal persons: General interest requirement under § 116 ZPO and compatibility with EU Charter Art. 47 effective judicial protection: The case involved a limited liability company in liquidation seeking legal aid to file a non-admission appeal against a tax authority’s decision, arguing that the denial violated the right to effective judicial protection for legal entities under Article 47 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union. Relying on § 142 of the Fiscal Court Rules in conjunction with § 116 Sentence 1 No. 2 of the Code of Civil Procedure, the court held that the applicant failed to demonstrate that the omission of litigation would be contrary to the general interest, as the claims stemmed solely from the private economic interests of the sole shareholder rather than serving a public function. The court further ruled that the constitutional requirement for legal aid to align with the general interest does not conflict with the European Court of Justice’s interpretation of Article 47, thereby dismissing the application without imposing court fees.

Schlagwörter

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schutzwürdiges Vermögensinteresse deutsches Steuerrecht unentgeltliche Rechtspflege der Klägerschaft Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege privatrechtlicher Status Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis

Basis for the order that the decision is rendered free of court fees.

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Volltext

Gewährung von PKH für eine juristische Person

[LEITSATZ] 1. NV: Die Gewährung von PKH an eine juristische Person setzt u.a. voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider läuft. Daran fehlt es, wenn nicht ausgeführt wird, welcher größere Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung beeinträchtigt würde oder welche der Allgemeinheit dienenden Aufgaben die Antragstellerin ohne Durchführung des Rechtsstreits nicht erfüllen könnte.

2. NV: Die verfassungsgemäße Einschränkung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO verstößt nicht gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes.

[TENOR] Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[TATBESTAND] 1

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin), eine GmbH in Liquidation (i.L.), begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das unter dem Aktenzeichen V B 112/16 anhängige Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, da weder sie noch ihr Alleingesellschafter über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten.

2

Die Unterlassung der Rechtsverfolgung laufe auch allgemeinen Interessen zuwider. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" sämtliches Bargeld beschlagnahmt, sodass sie, die Klägerin, abrupt zur Untätigkeit verurteilt und die Geschäftstätigkeit zum Erliegen gekommen sei. Als sie daraufhin die Miete nicht mehr zahlen konnte, habe der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt. Zur Vermeidung einer Insolvenz sei vorsorglich die Liquidation beurkundet worden. Der Status der Liquidation und Vermögenslosigkeit sei nicht durch Misswirtschaft der Klägerin verursacht, sondern vom FA verschuldet. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, ein funktionierendes Unternehmen vorsätzlich zu ruinieren und ihm auch noch die Möglichkeit zu nehmen, die ihm zustehenden Rechte zu erstreiten.

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Zudem werde auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) DEB vom 22. Dezember 2010 C-279/09 (EU:C:2010:811) verwiesen. Danach sei der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verankerte Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes dahin auszulegen, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen werde und dass er u.a. die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und/oder der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

5

1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung nur dann PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

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a) Die Klägerin gehört als GmbH i.L. zu den juristischen Personen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Sie hat auch vorgetragen und hierzu Formulare und Belege vorgelegt, wonach weder sie noch ihr Alleingesellschafter (Herr S) über die finanziellen Mittel zur Führung des Rechtsstreits verfügten.

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b) Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung der Klägerin im vorliegenden Fall allgemeinen Interessen jedoch nicht zuwider.

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aa) Diese zusätzliche Voraussetzung für die PKH einer juristischen Person wird dann bejaht, wenn ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen oder eine Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 2009 V S 15/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1453; vom 17. September 1998 III S 9/98, BFH/NV 1999, 339).

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bb) Insoweit ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass es allgemeinen Interessen zuwiderliefe, wenn die Klägerin ihre Rechte nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen würde. Der Vortrag im PKH-Verfahren erschöpft sich in der Behauptung, dass das FA ihr Geschäft ruiniert habe, enthält aber keinerlei Ausführungen dazu, welcher größere Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung beeinträchtigt würde oder welche der Allgemeinheit dienenden Aufgaben die Klägerin ohne Durchführung des Rechtsstreits nicht mehr erfüllen könnte. Allein das wirtschaftliche Interesse des Alleingesellschafters an der Durchsetzung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit Gutschriften für die Lieferung von Edelmetall stellt kein allgemeines Interesse i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar.

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c) Die Berufung auf das EuGH-Urteil DEB (EU:C:2010:811) führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin hat der EuGH lediglich festgestellt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes auch durch juristische Personen geltend gemacht werden kann (Leitsatz 2 des EuGH-Urteils). Das Urteil enthält hingegen keinerlei Ausführungen dahingehend, dass das innerstaatliche Recht einer juristischen Person zwingend die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts verschaffen muss. Die --nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1983 1 BvR 1036/82 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 227)-- verfassungsgemäße Einschränkung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO verstößt auch nicht gegen den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Februar 2011 9 W 50/08, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, 542; Seiler in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 37. Aufl., § 116 Rz 4).

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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).