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V B 100/16 ECLI:DE:BFH:2016:B.071216.VB100.16.0 KI-generiert

Child benefit entitlement for retroactively issued residence permits requiring actual possession under § 62 Abs. 2 EStG

Geschäftsnummer V B 100/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court’s judgment in her favor of denying additional leave, with the applicant bearing the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned the entitlement to child benefit for a period where the foreigner’s residence permit had not yet been formally issued but was later granted by the immigration authority with retroactive effect. Relying on established case law, the court determined that revision was not admissible because the issue was already settled: under § 62 Abs. 2 EStG, the claim to child benefit requires the actual "possession" of a qualifying residence title during the relevant period, meaning that a residence permit issued retroactively by the authorities does not create a retroactive right to child benefit for the period prior to physical possession, distinguishing this case from scenarios involving long-term tolerated residence ("Dauerduldung").

Legislator-Regeste

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§ 62 Abs. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO; Child benefit entitlement for retroactively issued residence permits requiring actual possession under § 62 Abs. 2 EStG: The dispute concerned the entitlement to child benefit for a period where the foreigner’s residence permit had not yet been formally issued but was later granted by the immigration authority with retroactive effect. Relying on established case law, the court determined that revision was not admissible because the issue was already settled: under § 62 Abs. 2 EStG, the claim to child benefit requires the actual "possession" of a qualifying residence title during the relevant period, meaning that a residence permit issued retroactively by the authorities does not create a retroactive right to child benefit for the period prior to physical possession, distinguishing this case from scenarios involving long-term tolerated residence ("Dauerduldung").

Schlagwörter

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rückwirkende Aufenthaltsbewilligung Leistungsanspruch Rechte des Steuerpflichtigen Wohnsitz des Kindes erworbener Anspruch Familienleistungsausgleich
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the order that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Kindergeld und Aufenthaltstitel

[LEITSATZ] NV: Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, kommt dem kindergeldrechtlich keine Rückwirkung zu, da für den Anspruch auf Kindergeld der "Besitz" eines Aufenthaltstitels erforderlich ist.

[TENOR] Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2016 5 K 5236/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Denn die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt.

3

a) Die Klägerin macht für die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend, dass die sich aus § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebende Voraussetzung der "Anknüpfung an den (tatsächlichen) Besitz eines zum Kindergeldbezug berechtigenden Aufenthaltstitels" nicht nur von grundsätzlicher Bedeutung sei, sondern auch in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt werde.

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b) Demgegenüber hat der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits ausdrücklich entschieden, dass es kindergeldrechtlich keine Rückwirkung hat, wenn die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel erteilt, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, da für den Anspruch auf Kindergeld der "Besitz" eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich ist, was voraussetzt, dass der Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen hält (BFH-Urteil vom 5. Februar 2015 III R 19/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Leitsatz).

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Soweit die Klägerin meint, die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840 seien entgegen dem Urteil des Finanzgerichts (FG) im Streitfall nicht anwendbar, rügt sie lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung, die eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2014 XI B 10/14, BFH/NV 2014, 1099).

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c) Für das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann sich die Klägerin auch nicht auf die Vorlagen des Niedersächsischen FG vom 19. August 2013 und vom 21. August 2013 7 K 9/10, 7 K 111/13, 7 K 112/13, 7 K 113/13, 7 K 114/13, 7 K 116/13 (teilweise abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 932 ff.) an das Bundesverfassungsgericht berufen. Denn der BFH hat sich bereits in seinem Urteil in BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840 auch hierzu geäußert und eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt, da es in den Vorlageverfahren u.a. um eine langjährige "Dauerduldung" gehe. An dieser fehlte es nicht nur in der dem BFH-Urteil in BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840 zugrunde liegenden Fallgestaltung, sondern auch im Streitfall.

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Daher ergibt sich im Streitfall auch aus der Bezugnahme der Klägerin auf einen der Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen FG kein Grund für die Zulassung der Revision. Denn mangels langjähriger "Dauerduldung" unterscheidet sich der vom FG beurteilte Sachverhalt in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung, dass das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht besteht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 12. Februar 2014 V B 100/13, BFH/NV 2014, 739, und vom 27. Juli 2016 V B 4/16, n.v.).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.