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V R 13/16 ECLI:DE:BFH:2016:U.210916.VR13.16.0 Gutgeheissen (Allowed) KI-generiert

V R 13/16 · Per-Child Calculation of Differential Child Benefit Under EU Regulation 883/2004 Prohibits Family-Level Aggregation of Foreign and Domestic Allowances

Geschäftsnummer V R 13/16
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)

Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) allowed the taxpayer's revision, overturning the lower court judgment and the contested suspension and repayment notice, thereby affirming that the taxpayer was not liable to repay the differential child benefit previously received. The dispute concerned the calculation method for differential child benefit (*Differenzkindergeld*) under Regulation (EC) No. 883/2004 for a family residing in Germany where the father worked in Belgium and received Belgian family allowances; the national family cash office had offset the lower German benefit for one child against the higher Belgian benefits for other siblings using an aggregate family-level comparison, whereas the taxpayer argued for a per-child calculation. Relying on recent precedent from the BFH's Third Senate, the Fifth Senate held that because EU regulations do not specify the calculation methodology, the national law governing the benefit applies; since German income tax law treats child benefits as individual entitlements and conducts the preferential comparison between child benefit and tax allowances on a per-child basis, the differential benefit must be calculated individually for each child, prohibiting the offsetting of shortfalls for one child against surpluses for others.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

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§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO

Procedural basis cited in the dispositive for the reversal of the lower court judgment and the challenged administrative notices.

§ 135 Abs. 1 FGO

Provision cited in the dispositive for the order that the defendant bears the costs of the proceedings.

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Volltext des Entscheids · V R 13/16

Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes

[LEITSATZ] NV: Das Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 9/15, BFHE 253, 139).

[TENOR] Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. März 2016 1 K 903/13 und die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 27. März 2013 sowie der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

[TATBESTAND] 1

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides wegen ausgezahlten Differenzkindergeldes für den Zeitraum Mai 2010 bis April 2012 in Höhe von 1.883,52 €.

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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt mit ihren sechs Kindern in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), die im Streitzeitraum noch zur Schule gingen. Ihr Ehemann ist in Belgien nichtselbständig tätig und erhält dort belgisches Kindergeld.

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Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 setzte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) zu Gunsten der Klägerin Differenzkindergeld in Höhe von 78,48 € monatlich vorläufig fest bis zur Vorlage von Nachweisen der in Belgien erhaltenen Familienleistungen. Hierbei ging die Familienkasse davon aus, dass das deutsche Kindergeld für das älteste Kind um diesen Betrag das belgische Kindergeld überschreitet, während bei den übrigen Kindern das belgische Kindergeld höher war.

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Nach Vorlage der belgischen Bescheinigung ergab sich, dass die Summe sämtlicher Kindergeldbeträge in Belgien (1.328 €) die Summe des deutschen Kindergeldes (1.203 €) überschreitet. Daraufhin hob die Familienkasse ab Mai 2010 die Festsetzung des Differenzkindergeldes für das älteste Kind mit Bescheid vom 26. April 2012 auf und forderte bis zum April 2012 das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.883,52 € zurück.

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Nach vergeblichem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Familienkasse sei zu Recht von einem Gesamtvergleich der Kindergeldbeträge für sämtliche Kinder ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Es sei von einer Einzelbetrachtung für jedes einzelne Kind auszugehen. Gemäß § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuches diene das Kindergeld der Deckung des Bedarfs jedes einzelnen Kindes.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,das FG-Urteil sowie den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 26. April 2012 sowie den Rückforderungsbescheid aufzuheben.

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Die Familienkasse beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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Nach der Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichem Recht (DAüZV 214.6 Satz 8) zu Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) sei von einer familienbezogenen Berechnungsweise auszugehen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 9

II. 1. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils sowie der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 26. April 2012 (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

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a) Die im Inland mit ihren sechs Kindern wohnende Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darüber hinaus hat ihr in Belgien nichtselbständig tätiger Ehemann Anspruch auf belgische Familienleistungen. Diese würden zwar gemäß § 65 EStG eventuelle inländische Ansprüche auf Kindergeld ausschließen. Jedoch ergibt sich aus der vorrangigen Konkurrenzregel des Art. 68 VO Nr. 883/2004, dass die belgischen Familienleistungen, die auf der Beschäftigung des Ehemannes beruhen, vorrangig sind und nur insoweit zur Aussetzung des inländischen Kindergeldanspruchs führen, wie bei höheren Kindergeldleistungen Deutschlands ergänzend ein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht.

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b) Wie der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) inzwischen entschieden hat (Urteil vom 4. Februar 2016 III R 9/15, BFHE 253, 139), hat die Berechnung des Differenzkindergeldes für jedes einzelne Kind und nicht nach einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, sodass eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern nicht durch Verrechnung eines Mehrbetrages bei anderen Kindern erfolgen darf.

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Zur Begründung hat der III. Senat ausgeführt, dass die VO Nr. 883/2004 keine Regelung zur Berechnungsmethode enthalte, weil sich die Mitgliedstaaten hierauf nicht einigen konnten. Dies sei daher Sache des jeweiligen Mitgliedstaates. Die inländischen einkommensteuerlichen Vorschriften seien jedoch dem Grunde und der Höhe nach kindbezogen. Auch die Günstigerprüfung nach §§ 31 und 32 EStG zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag sei für jedes einzelne Kind durchzuführen. Die entgegenstehende Regelung in der Durchführungsanordnung ersetze keine gesetzliche Regelung. Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des III. Senates des BFH.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.