II B 31/16 · Wiedereinsetzung after expired complaint justification deadline without prior extension request
Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for lack of admissibility and ordered the taxpayer to bear the costs of the proceedings. The dispute arose after the Cologne Finance Court refused to admit an appeal to revision, and the taxpayer, while filing a timely notice of complaint, failed to submit the mandatory legal reasoning within the one-month deadline prescribed by § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO. The court held that reinstatement to the former status pursuant to § 56 FGO was unavailable because the taxpayer did not file a motion for an extension of the filing deadline within the period, nor did they submit a reinstatement application or provide reasons for the delay after receiving multiple warnings from the court regarding the expiration of the deadline. Consequently, the complaint was rejected for non-compliance with the procedural requirements for justifying the admission of revision under §§ 115, 116 FGO.
Volltext des Entscheids · II B 31/16
Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist
[LEITSATZ] NV: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt nicht in Betracht, wenn nicht innerhalb der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und nach Fristablauf nicht rechtzeitig der Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder die Begründung nachgereicht wird .
[TENOR] Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. März 2016 7 K 1703/15 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nicht gewährt werden kann.
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1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der einmonatigen Frist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO Beschwerde gegen das am 23. März 2016 zugestellte Urteil des Finanzgerichts wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Er hat jedoch nicht innerhalb der bis zum 23. Mai 2016 laufenden Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erst am 8. Juli 2016 --und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist-- ging die Begründung beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) hat der Kläger nicht gestellt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 und 18. Juli 2016 wies die Senatsvorsitzende den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2006 X B 161/05, BFH/NV 2006, 795) hin. Es wurde jedoch weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt noch wurden Gründe für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.