VI R 52/15
The Federal Court of Finance (BFH) reversed the lower court’s decision and remanded the case for further examination, ruling in favor of the employee taxpayer. The dispute concerned whether expenses for a celebration held on the occasion of an employee's academic habilitation could be deducted as business expenses (Werbungskosten) in income tax proceedings. The BFH established that a habilitation is an event with predominantly professional character, and expenses for guests from the professional environment may be deductible if the invitations were issued based on abstract, general professional criteria rather than personal relationships. The court ordered the lower court to assess the specific guest list and verify whether the individual guests were invited based on their professional roles or affiliation, applying the standard that a significant professional connection must be proven to allow for the deduction of the associated entertainment costs.
- § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO Procedural basis for remanding the case to the lower court for further hearing and decision.
- § 143 Abs. 2 FGO Basis for transferring the decision on legal costs to the lower court.
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO; § 143 Abs. 2 FGO · § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO: Procedural basis for remanding the case to the lower court for further hearing and decision. § 143 Abs. 2 FGO: Basis for transferring the decision on legal costs to the lower court.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als Werbungskosten
[LEITSATZ] 1. NV: Eine Habilitation ist ein Ereignis mit überwiegend berufsbezogenem Charakter .
[TENOR] Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. April 2015 2 K 542/11 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
[TATBESTAND] 1
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Der Kläger, der mit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, erzielte im Streitjahr (2008) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Arzt in einer Klinik. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er Aufwendungen für eine Habilitationsfeier in Höhe von ... € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
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Zu der Feier hatte er mit folgendem Text eingeladen:
"...
Anlässlich meiner Habilitation lade ich herzlich ein:
...tag, ... 2008, ab ... Uhr
im ...
...".
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Ausweislich des Belegs vom ... wurden "ca. 140" Personen bewirtet. Die Kosten setzten sich aus 150 x 25 € Küche und im Übrigen aus Getränken zusammen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom ... nicht. Mit Schreiben vom ... beantragten die Kläger die schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheides dahingehend, dass die Aufwendungen für die Habilitationsfeier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom ... lehnte das FA eine Änderung ab. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 23 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,das Urteil des Sächsischen FG vom 15. April 2015 2 K 542/11 und den Ablehnungsbescheid vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben und das FA zu verpflichten, bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2008 weitere Werbungskosten in Höhe von ... € zu berücksichtigen.
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Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 10
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Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, sind sie nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).
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Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.
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Die Habilitation ist eine Hochschulprüfung, mit der eine besondere Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten berufsbezogenen Bereich --im Streitfall der Medizin-- anerkannt wird (vgl. z.B. § 1 der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig vom 16. Januar 2012). Mit der Habilitation wird danach eine besondere wissenschaftliche Befähigung auf einem bestimmten beruflichen Gebiet nachgewiesen, mit der die Befugnis zu lehren einhergeht. Dem Erwerb dieser besonderen Qualifikation kann ungeachtet der Tatsache, dass die Habilitation auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013 zur Bestellung zum Steuerberater).
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Das FG wird im zweiten Rechtsgang erneut prüfen, ob die Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Hierzu wird es insbesondere auch eine vom Kläger vorzulegende Gästeliste heranziehen. Dabei wird es dem Kläger obliegen zu erläutern, welche beruflichen Bezüge ihn mit den einzelnen Gästen verbinden, und nachzuweisen, dass er diese Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 126). Da es sich insoweit um eine steuermindernde Tatsache handelt, tragen die Kläger die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2009 VI R 15/07, BFHE 224, 444, BStBl II 2009, 598).
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