V R 49/11Child benefit entitlement under cross-border EU coordination: Household-based priority of parent abroad and procedural separation of assessment from disbursement
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the claimant's suit and reversed the lower financial court's judgment, holding that the claimant, a German resident and father, had no right to receive child benefit payments because the mother, residing in another EU member state and hosting the child, held the preferential claim. The dispute centered on the allocation of child benefit for a child living abroad under cross-border social security coordination rules, specifically challenging whether the claimant could be the designated recipient even if payments were directed to the mother. The court ruled that under Regulation (EC) No. 883/2004 and Regulation (EC) No. 987/2009, particularly the fiction in Art. 60(1) sentence 2 of the latter, the legal entitlement follows the household composition such that the parent in the EU abroad who has taken the child into their household is the sole beneficiary; furthermore, the court clarified that the disbursement mechanism is part of the collection procedure and does not alter the administrative assessment (festsetzung) of the benefit to the entitled parent.
(Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Auszahlung des Kindergeldes gehört nicht zum Festsetzungsverfahren - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016 V R 19/15)
[LEITSATZ] 1. NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612) .
[TENOR] Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27. Oktober 2011 5 K 1075/11 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
[TATBESTAND] 1
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Im Januar 2011 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsklägerin (der Familienkasse) Kindergeld für K für den Zeitraum ab Mai 2010 zur Auszahlung auf ein Konto der Kindsmutter. Die Familienkasse wies den Antrag im Februar 2011 zurück, da K in den Haushalt der Kindsmutter aufgenommen sei und daher die Kindsmutter einen vorrangigen Anspruch habe. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 14. März 2011 wies die Familienkasse den Einspruch zurück.
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Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 253 abgedruckten Urteil im Wesentlichen statt. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger für den Zeitraum von Mai 2010 bis August 2010 Kindergeld zu gewähren und ihn für den Zeitraum von September 2010 bis März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG zu bescheiden. Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision.
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. September 2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-378/14, Trapkowski, ausgesetzt. Nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 22. Oktober 2015 C-378/14, Trapkowski, (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu dem EuGH-Urteil zu äußern. Die Familienkasse ist der Auffassung, der EuGH habe ihren Rechtsstandpunkt bestätigt.
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Die Familienkasse beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 6
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Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes; denn mit Blick auf das Unionsrecht ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG die Kindsmutter vorrangig anspruchsberechtigt.
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Diese Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).
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