Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V R 40/13 ECLI:DE:BFH:2016:U.230816.VR40.13.0 Abgewiesen (Dismissed) KI-generiert

V R 40/13 · Cross-border child benefit entitlement: priority of household parent under § 64 EStG despite civil law agreement

Geschäftsnummer V R 40/13
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)

Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) reversed the lower court's judgment, dismissing the taxpayer's claim and holding that the family cash office prevailed; consequently, the taxpayer is not entitled to payment of child benefits, and the lower court's order to calculate difference child benefits is void. The dispute concerned the allocation of German child benefits for a cross-border family where a resident German father claimed payment for a son living with his mother in Poland, despite a civil agreement obligating the father to forward any benefits to the mother. The court held that under § 64(2) sentence 1 of the Income Tax Act (EStG), benefits are paid to the parent who has the child in their household, a rule that applies even when Union law fictions under Regulation (EC) No 987/2009 are considered. The court confirmed that civil agreements, even if judicially confirmed, cannot override the statutory priority rule that benefits must be paid to the parent housing the child.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO

Procedural basis for the revision to be successful, leading to the reversal of the lower court's judgment and the dismissal of the claim.

§ 135 Abs. 1 FGO

Basis for the cost allocation, ordering the plaintiff to bear the costs of the entire proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids · V R 40/13

(Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016 V R 19/15)

[LEITSATZ] 1. NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612) .

2. NV: Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch gerichtlichen Vergleich bestätigt werden, kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft gesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung) .

[TENOR] Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. August 2013 12 K 1212/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

[TATBESTAND] 1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist deutscher Staatsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebt und selbständig tätig ist. Sein 2004 geborener Sohn S lebt im Haushalt der nicht mit dem Kläger verheirateten Kindsmutter in Polen und ist pflegebedürftig. Die Kindsmutter ist polnische Staatsangehörige. Sie war bis einschließlich August 2010 nichtselbständig tätig. Im September 2010 wurde ihr nach kurzer Arbeitslosigkeit Pflegegeld für die Betreuung des Kindes zuerkannt. Sie erhält zudem polnische Familienleistungen.

2

Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) für S zunächst sog. Differenzkindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen deutschem und polnischem Kindergeld festgesetzt hatte, hob sie die Festsetzung mit Bescheid vom September 2010 mit Wirkung ab Mai 2010 auf, da die Kindsmutter einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe. Den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2011 zurück. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 2026 abgedruckten Urteil überwiegend statt. Es verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Differenzkindergeld in näher bezifferter Höhe für den Zeitraum Mai 2010 bis einschließlich März 2011 und wies die Klage insoweit ab, als sie auf einen höheren Betrag gerichtet war. Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision.

3

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. September 2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Trapkowski C-378/14 ausgesetzt. Nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils Trapkowski vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) hat der Senat das Verfahren wiederaufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu dem EuGH-Urteil zu äußern. Beide Beteiligten sind der Auffassung, der EuGH habe ihren Rechtsstandpunkt bestätigt.

4

Die Familienkasse beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

6

Nach den Feststellungen des FG habe die Kindsmutter weder einen Wohnsitz noch einen ständigen Aufenthalt im Inland. Ihr stehe daher kein Kindergeld zu. Zudem habe er, der Kläger, sich vor dem Amtsgericht K (Polen) dazu verpflichtet, das Kindergeld an die Kindsmutter weiterzuleiten.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 7

II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG-Urteil verletzt § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes.

8

1. Der Kläger ist zwar kindergeldberechtigt, weil er in Deutschland lebt und Vater eines Sohnes ist, der seinen Wohnsitz in Polen hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) und für den ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 3 EStG).

9

Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes; denn mit Blick auf das Unionsrecht ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG die Kindsmutter vorrangig anspruchsberechtigt.

10

a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

11

b) Eine Person hat nach Art. 67 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) --wie hier der Kläger nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004-- Anspruch auf Familienleistungen (wie hier Kindergeld nach Art. 1 Buchst. z, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (hier: Deutschland gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 883/2004), auch für Familienangehörige, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die aber so behandelt werden, als wohnten sie im zuständigen Mitgliedstaat. Denn bei der Anwendung von Art. 67 und 68 VO Nr. 883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009) die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen (dazu eingehend EuGH-Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501).

12

Diese Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).

13

c) So verhält es sich im Streitfall: S lebt im Haushalt der ebenfalls kindergeldberechtigten Kindsmutter, so dass der Kläger gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger, wie er geltend macht, zur Weiterleitung des Kindergeldes verpflichtet hat. Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben (BFH-Beschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137). Durch zivilrechtliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch gerichtlichen Vergleich bestätigt werden, kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft gesetzt werden (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425, unter II.3.).

14

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.