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IX B 66/16 ECLI:DE:BFH:2016:B.020916.IXB66.16.0 KI-generiert

Foreign witness production duties and the standard for ex officio fact-finding in tax litigation

Geschäftsnummer IX B 66/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayers' complaint against the non-admission of revision, upholding the lower financial court's judgment and ordering the taxpayers to bear the costs of the proceedings. The dispute centered on a challenge to the admission of revision based on alleged procedural errors, specifically a breach of the court's duty to investigate the facts ex officio, concerning the evidence collection regarding the acquisition costs of shares in a limited liability company. The BFH held that the lower court did not violate its procedural obligations because foreign witnesses must be produced by the parties during oral hearings rather than summoned by the court; the court was entitled to evaluate a written confirmation from a foreign witness as documentary evidence rather than a witness testimony; and the request to obtain tax office records from 2001 was denied because the taxpayers failed to substantiate that such investigative activities or specific expense records existed and were retained by the tax authority. The decisive legal basis includes Section 76(1) of the Financial Courts Act (FGO) regarding the duty to clarify facts, Section 115(2) No. 3 FGO concerning procedural errors, and the principle that foreign witnesses are to be presented by the parties under Section 76(1) Sentence 4 FGO in conjunction with Section 90(2) of the Fiscal Code (AO).

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Foreign witness production duties and the standard for ex officio fact-finding in tax litigation: The dispute centered on a challenge to the admission of revision based on alleged procedural errors, specifically a breach of the court's duty to investigate the facts ex officio, concerning the evidence collection regarding the acquisition costs of shares in a limited liability company. The BFH held that the lower court did not violate its procedural obligations because foreign witnesses must be produced by the parties during oral hearings rather than summoned by the court; the court was entitled to evaluate a written confirmation from a foreign witness as documentary evidence rather than a witness testimony; and the request to obtain tax office records from 2001 was denied because the taxpayers failed to substantiate that such investigative activities or specific expense records existed and were retained by the tax authority. The decisive legal basis includes Section 76(1) of the Financial Courts Act (FGO) regarding the duty to clarify facts, Section 115(2) No. 3 FGO concerning procedural errors, and the principle that foreign witnesses are to be presented by the parties under Section 76(1) Sentence 4 FGO in conjunction with Section 90(2) of the Fiscal Code (AO).

Schlagwörter

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Steuerjustizverfahren Untersuchungsgrundsatz mündliche Verhandlung Beweismitteledition Revision eines Entscheids Sachverhaltsirrtum
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

Cited in the final numbered order to justify the abatement from further reasoning regarding the dismissal of the complaint.

§ 135 Abs. 2 FGO

Cited in the final numbered order as the legal basis for the decision on costs, which the losing parties must bear.

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Volltext

Pflicht zur Beiziehung von Akten, Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Auslandszeugen

[LEITSATZ] 1. NV: Auslandszeugen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen.

2. NV: Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz hat das Gericht den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären, soweit die Aufklärungsmaßnahmen durch den Inhalt der Akten, das Beteiligtenvorbringen oder sonstige Umstände veranlasst sind.

3. NV: Die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel stehen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

[TENOR] Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2016 13 K 13306/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) zuzulassen. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht verletzt.

3

1. Dies gilt zunächst für die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Rüge, das FG habe die in den USA wohnende Zeugin X nicht zur Zeugenvernehmung geladen. Denn ein im Ausland ansässiger Zeuge ist vom FG nicht zu laden, sondern von den Beteiligten, die die Vernehmung des Zeugen beantragt haben, gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2012 II B 12/12, BFH/NV 2012, 772, unter 2.b cc, m.w.N.).

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2. Soweit die Kläger vorbringen, das FG habe unter Verletzung der Regeln zum Urkundenbeweis die schriftliche Bestätigung von Frau X fehlerhaft als Zeugenaussage gewertet, greift ihr Vorbringen nicht durch. Das Gericht hat die ihm vorliegende Urkunde in seine Würdigung einbezogen. Es hat ausdrücklich in den Entscheidungsgründen angeführt, der "vorgelegten schriftlichen Bestätigung" nicht zu folgen. Eine Wertung als Zeugenaussage hat es nicht vorgenommen.

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3. Das FG hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag auf Beiziehung der Finanzamtsakten des Jahres 2001 nicht gefolgt ist.

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a) Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Deshalb hat das Gericht den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären. Dies gilt insoweit, als Aufklärungsmaßnahmen durch den Inhalt der Akten, das Beteiligtenvorbringen oder sonstige Umstände veranlasst sind. Dabei steht die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2014 VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117).

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Das Gericht trifft allerdings keine Verpflichtung, den Sachverhalt ohne bestimmten Anlass und gleichsam "ins Blaue hinein" zu erforschen. Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht vielmehr nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2012 IV B 58/11, BFH/NV 2012, 1466, m.w.N). Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungsoder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 76 Rz 29).

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b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, indem es eine Beiziehung der Akten des Jahres 2001 nicht vorgenommen hat. Die Kläger hatten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausgeführt, dass seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) seinerzeit überhaupt Ermittlungen hinsichtlich der Frage angestellt worden sind, ob die vertraglich geschuldeten Anschaffungskosten der GmbH-Anteile auch tatsächlich von ihnen getragen worden sind und seinerzeit Unterlagen dazu angefordert worden sind. Die Kläger haben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem FG auch nicht substantiiert dargelegt, dass Belege betreffend die Anschaffungskosten der Beteiligung im Rahmen der Veranlagung 2001 zu den Akten gereicht worden sind. Ebenso haben die Kläger nicht dargelegt, warum diese Unterlagen sich noch in den Finanzamtsakten befinden sollten und nicht --wie Papierbelege üblicherweise-- nach Durchführung der Veranlagung zurückgesandt worden sind.

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4. Soweit die Kläger sich gegen die "lückenhafte Beweiswürdigung" des FG wenden, weil der im Jahr 1999 geschlossene privatschriftliche Vertrag nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden sei, geht ihr Vorbringen ebenfalls fehl. Ungeachtet des Umstands, dass das FG den Vertrag im Tatbestand aufgeführt und in den Entscheidungsgründen erwähnt hat, wenden sich die Kläger damit gegen die rechtliche Würdigung durch das FG. Damit kann die Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.

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5. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.