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I B 32/16 ECLI:DE:BFH:2016:B.290616.IB32.16.0 KI-generiert

Suspension of income tax proceedings pending separate determination of KGaA partner profit shares under § 180 AO

Geschäftsnummer I B 32/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the tax office's complaint, upholding the lower court's order to suspend income tax litigation proceedings. The dispute concerned the inclusion of a plaintiff's disputed profit shares from a limited partnership stock corporation (KGaA) directly in his individual income tax assessment without a separate and uniform determination procedure. The court held that the tax authority was obligated to conduct a separate determination procedure under § 180(1) No. 2 lit. a of the Fiscal Code (AO) even when it remained legally uncertain whether the profit shares of a general partner in a KGaA required such a procedure, as the decision on the necessity of the determination can only be definitively made within the foundational proceeding itself. Furthermore, the court confirmed that a determination procedure under § 181(5) AO is mandatory even if the result affects only one party, provided that the statute of limitations is suspended under § 171(3a) AO, thereby justifying the suspension of the main litigation until the determination notices become final.

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Cited as the basis for the allocation of costs in the dispositive.

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Volltext

Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung des Gewinnanteils persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA - Aussetzung des Klageverfahrens zur Einkommensteuer

[LEITSATZ] 1. NV: Ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist bereits dann durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung über das Erfordernis oder Nichterfordernis einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO kann verbindlich nur in dem Grundlagenverfahren getroffen werden und dementsprechend ist ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO schon dann zu erlassen, wenn eine gesonderte Feststellung auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint. Hiervon ist auch mit Rücksicht auf die Frage auszugehen, ob die Ergebnisanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA Gegenstand eines Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung sind .

2. NV: Ein Feststellungsverfahren nach § 181 Abs. 5 AO ist auch dann durchzuführen, wenn die Feststellung für die Steuerfestsetzung gegenüber nur einem Beteiligten von Bedeutung ist, und diese Voraussetzung jedenfalls gegenüber dem Steuerpflichtigen mit Rücksicht auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO betreffend die Fristen zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre gewahrt wird .

[TENOR] Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28. Januar 2016 13 K 2396/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

[TATBESTAND] 1

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, war in den Streitjahren (2004 bis 2008) neben weiteren Personen persönlich haftender Gesellschafter der A Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Seine --der Höhe nach umstrittenen-- Gewinnanteile wurden vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angesetzt. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§§ 179 ff. der Abgabenordnung --AO--) wurde nicht durchgeführt.

2

Das Finanzgericht (FG) hat das Klageverfahren bis zur Bestandskraft der für die Streitjahre zu erlassenden Feststellungsbescheide nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt (FG München, Beschluss vom 28. Januar 2016 13 K 2396/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 869). Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3

II. Die Beschwerde des FA bleibt ohne Erfolg.

4

Das FG hat zu Recht entschieden, dass ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bereits dann durchzuführen ist, wenn zweifelhaft ist, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Entscheidung über das Erfordernis oder Nichterfordernis einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbindlich nur in dem --vorliegend noch einzuleitenden-- Grundlagenverfahren getroffen werden kann und dementsprechend ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO schon dann zu erlassen ist, wenn eine gesonderte Feststellung auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. November 2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401; vom 22. August 2013 X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763).

5

Hiervon ist --worin dem FG gleichfalls beizupflichten ist-- auch mit Rücksicht auf die Frage auszugehen, ob die Ergebnisanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA Gegenstand eines Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung sind. Der beschließende Senat hat diese Frage --ohne hierbei auf den den Streitfall zusätzlich kennzeichnenden Umstand einer Mehrheit persönlich haftender Gesellschafter einzugehen-- erst jüngst ausdrücklich offengelassen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 I R 5/11, BFH/NV 2012, 556; ebenso BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881). Hinzu kommt, dass sich dem Schrifttum kein einheitliches Meinungsbild entnehmen lässt (die Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens bejahend Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 17; a.A. Klein/Ratschow, AO, 13. Aufl., § 180 Rz 6).

6

Schließlich ist dem FG darin beizupflichten, dass ein Feststellungsverfahren nach § 181 Abs. 5 AO auch dann durchzuführen ist, wenn die Feststellung für die Steuerfestsetzung gegenüber nur einem Beteiligten von Bedeutung ist (Klein/ Ratschow, a.a.O., § 181 Rz 38, m.w.N.), und diese Voraussetzung jedenfalls gegenüber dem Kläger mit Rücksicht auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO betreffend die Fristen zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre gewahrt wird.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.