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V B 39/16 ECLI:DE:BFH:2016:B.270716.VB39.16.0 KI-generiert

Erroneous double payments as VAT-eligible consideration under § 10 Abs. 1 UStG

Geschäftsnummer V B 39/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for lack of admissibility against the Hessian Fiscal Court's judgment, rejecting the taxpayer's argument that her case involved a matter of fundamental legal significance and upholding the lower court's decision on the tax treatment of erroneous double payments. The dispute concerned whether mistaken double payments constitute taxable consideration under Value Added Tax law; the taxpayer attempted to challenge the fiscal authority's position by arguing the payments were groundless or based on already fulfilled agreements, but failed to demonstrate a gap in jurisprudence or a qualified error of law by the lower court. Relying on established precedent that confirms such erroneous double payments are legally classified as "consideration" (Entgelt) within the meaning of § 10 Abs. 1 of the German VAT Act (UStG), the court held that the issue was sufficiently settled by prior BFH rulings, rendering the proposed legal question not klärungsbedürftig (in need of clarification) and the complaint unsuccessful.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs. 1 UStG, § 135 Abs. 2 FGO; Erroneous double payments as VAT-eligible consideration under § 10 Abs. 1 UStG: The dispute concerned whether mistaken double payments constitute taxable consideration under Value Added Tax law; the taxpayer attempted to challenge the fiscal authority's position by arguing the payments were groundless or based on already fulfilled agreements, but failed to demonstrate a gap in jurisprudence or a qualified error of law by the lower court. Relying on established precedent that confirms such erroneous double payments are legally classified as "consideration" (Entgelt) within the meaning of § 10 Abs. 1 of the German VAT Act (UStG), the court held that the issue was sufficiently settled by prior BFH rulings, rendering the proposed legal question not klärungsbedürftig (in need of clarification) and the complaint unsuccessful.

Schlagwörter

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deutsches Steuerrecht Mehrwertsteuerpflicht des Steuerpflichtigen Rückforderung von Guthaben Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils Doppelbesteuerung Streitwert
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the order that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Irrtümliche Doppelzahlungen als umsatzsteuerliches Entgelt

[LEITSATZ] NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass im Falle einer irrtümlichen Doppelzahlung der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 UStG ist.

[TENOR] Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2016 1 K 1837/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erachtete Frage, wie mit rechtsgrundlosen Doppelzahlungen, die nicht oder auf einer bereits erfüllten Vereinbarung beruhen, zu verfahren ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

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a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2016 VIII B 25/14, BFH/NV 2016, 1021, Rz 9 und 11).

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b) Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass im Falle einer irrtümlichen Doppelzahlung der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1995 XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208, 1. Leitsatz; vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966, 1. Leitsatz).

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c) Im Übrigen setzt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung --nach Art einer Revisionsbegründung-- ihre eigene Rechtsansicht anstelle der des Finanzgerichts (FG) und rügt dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, mithin materiell-rechtliche Fehler. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2009 IX B 5/09, Rz 3; vom 26. Februar 2009 IX B 138/08, Rz 11). Da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten, können mit ihr lediglich sog. qualifizierte Rechtsanwendungsfehler mit Erfolg geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte. Dies kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 21). Für das Vorliegen eines derartigen Rechtsfehlers hat weder die Klägerin etwas vorgetragen noch gibt es hierfür nach Aktenlage irgendwelche Anhaltspunkte.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.