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V B 17/16 KI-generiert

VAT exemption for public casinos: displacement of 1938 Casino Ordinance by UStG § 4 No. 9(a) and effect of 2006 legislative amendment

Geschäftsnummer V B 17/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the tax authority's appeal for non-admission of revision, upholding the Hamburg Financial Court's decision and ordering the appellant to bear the costs. The dispute concerned whether the value-added tax exemption for state-operated casinos, originally grounded in the 1938 Casino Ordinance, was invalid under EU law and the principle of fiscal neutrality, or whether it had been fully replaced by domestic statute. The court held that the question was not of fundamental significance because Section 4 No. 9(a) sentence 1 of the 1967 Value Added Tax Act (UStG 1967) explicitly and autonomously regulated the VAT exemption for licensed public casinos, thereby displacing the older Ordinance provision as a newer, specific law. Consequently, the exclusive basis for the exemption became the specialized VAT regulations, which were subsequently amended by the 2006 Act on Combating Misuse of Tax Arrangements, with the exemption ceasing to apply from May 6, 2006.

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Volltext

Umsatzsteuer bei Spielbanken

[LEITSATZ] NV: § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 verdrängt im Bereich der Umsatzsteuer die Steuerfreiheit nach der SpielbkV.

[TENOR] Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Januar 2016 3 K 264/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob "Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralitätsgrundsatz der Besteuerung der Umsätze von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entgegen[steht], weil auch die Umsätze der öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, gemäß § 6 der Spielbankenverordnung 1938 von der Umsatzsteuer befreit sind".

3

Denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht. Zwar ist es zutreffend, dass § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken 1938 (RGBl I 1938,955 --SpielbkV--) anordnete, dass der "Spielbankunternehmer ... für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit" ist. Für den Bereich der Umsatzsteuer wurde diese Steuerbefreiung aber bereits durch § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) eigenständig geregelt. Da § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 eine Steuerfreiheit für "die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" anordnete, hat diese Norm die Umsatzsteuerfreiheit nach der SpielbkV als junges und spezielles Gesetz verdrängt (ebenso Huschens, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 9 Rz 153, und Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 9 Anm. 133.2). Die Annahme der Klägerin, § 6 Abs. 1 SpielbkV könne neben § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG bestehen geblieben sein, ist bereits mit dem Wortlaut des § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG nicht vereinbar. Auf die Überlegungen der Klägerin zum Gewerbesteuerrecht kommt es daher nicht an.

4

Die somit seit dem UStG 1967 ausschließlich nach den Spezialregelungen des Umsatzsteuerrechts bestehende Steuerfreiheit für Spielbanken entfiel dann aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) mit Wirkung ab dem 6. Mai 2006 (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.