X B 201/15Limitations on appellate review of first-instance evidence assessment in non-admission of revision proceedings
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for non-admission of revision, thereby upholding the lower financial court's judgment that the income tax assessment notices for 2012 and 2013 were validly served. The dispute centered on the procedural review of the financial court's evidentiary assessment regarding the effective delivery of estimated tax assessments, where the taxpayer argued that the lower court committed procedural errors by relying on a witness’s testimony and a file note to establish service, and by incorrectly applying an experiential rule regarding unrepresented taxpayers' silence. The BFH ruled that the appraisal of evidence and witness credibility is exclusively within the discretion of the lower court under § 96(1) Sentence 1 of the Fiscal Courts Code (FGO) and is subject to appellate review only for violations of laws of logic or general rules of experience; since the lower court’s conclusion that the notices were received was a possible, albeit not inevitable, interpretation of the facts and did not contradict the documented protocol or established experience, the non-admission complaint was rejected.
Beweiswürdigung des FG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur ausnahmsweise überprüfbar
[LEITSATZ] 1. NV: Die Würdigung von Unterlagen und Beweisergebnissen ist grundsätzlich allein dem FG vorbehalten, das hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden muss (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die auf diese Weise zustande gekommene Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das FG entweder von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat .
[TENOR] Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. November 2015 15 K 468/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
[TATBESTAND] 1
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 2
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aa) Anders als das FG meine, habe sich W an den genauen Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können. W habe zudem bekundet, dass es in dem Telefonat ganz allgemein um die Existenz der Steuerbescheide gegangen sei. Das FG stütze seine Überzeugung darauf, dass von W angeblich bereits auf dem "Post-it" notiert worden sei, der Kläger habe die Bescheide erhalten, und dass diese Aussage fehlerfrei in den Aktenvermerk übertragen worden sei. Dagegen habe W angegeben, sich an den Wortlaut des Vermerks auf dem "Post-it" nicht mehr erinnern zu können. Die Angaben zum Inhalt des "Post-it" stellten daher lediglich eine Mutmaßung des W dar, welche auf dem Aktenvermerk beruhe.
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bb) Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das FG hat sowohl die protokollierte Aussage des W als auch den gesamten Akteninhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt und diese widerspruchsfrei gewürdigt.
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(1) W hat zwar ausgesagt, er habe auf dem "Post-it" lediglich Stichworte vermerkt, und auch, dass er sich an den genauen Wortlaut des "Post-it" nicht mehr erinnern könne. Er hat aber auch beschrieben, wie er den Aktenvermerk gefertigt hat, dass er nämlich den Klebezettel "danebengelegt", ihn also zur Unterstützung herangezogen habe. Aus dieser Darstellung des Geschehensablaufs konnte das FG rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass W den auf dem "Post-it" festgehaltenen Inhalt des Telefonats vom 5. November 2014 in den Aktenvermerk vom 11. November 2014 übertragen hat, ohne dessen Sinngehalt zu verändern, auch wenn sich W an den genauen Text des "Post-it" nicht mehr erinnern konnte.
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(2) Auch die weitere Würdigung des FG, es könne von keinem Übertragungsfehler oder Missverständnis dergestalt ausgegangen werden, dass der Kläger in dem Telefonat mit W lediglich die Existenz der Steuerbescheide, nicht aber deren Zugang bestätigt habe, entspricht dem Akteninhalt.
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Die Schlussfolgerung beruht auf dem konkreten Wortlaut des Aktenvermerks von W vom 11. November 2014.
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In dieser Gesprächsnotiz hat W vermerkt, dass der Kläger bereits am 4./5. November 2014 angerufen habe bzw. angerufen worden sei. Wörtlich führt er in dem Vermerk weiter aus:
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"... Damals gab er mir gegenüber an, die Schätzungsbescheide 2011 - 2013 erhalten zu haben. Hat es versäumt die Erklärungen einzureichen. Er wurde im Strafverfahren (2007-2010) auf Erklärungsabgabe hingewiesen. Wollte Erklärungen umgehend nachreichen.Daher ist nach Aktenlage, insbesondere mangels Postrücklauf (mindestens 4 Umschläge - EST 11 + 12/USt 11 + 12/EST 13/ UST 13), und unter Berücksichtigung der telefonischen Bestätigung vom 05.11.2014 definitiv davon auszugehen, dass die Steuerbescheide wirksam bekannt gegeben wurden."
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Aus diesem eindeutigen Wortlaut konnte das FG die Erkenntnis ableiten, dass weder von einem Übertragungsfehler noch von einem Missverständnis auszugehen sei.
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Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das FG seinen Urteilsgründen die vom Kläger angesprochenen Tatsachen zugrunde gelegt hat. Zum einen hat es dargelegt, dass auch in den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2010 Schätzungsbescheide vom FA erlassen worden waren, in denen die jeweilige Einkommensteuer --im Unterschied zu den Streitjahren-- auf 0 € festgesetzt wurde. Zum anderen hat es berücksichtigt, dass der Kläger die früheren Bescheide bestandskräftig werden ließ. Die von dem FG aus diesen Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen sind Teil der ihm obliegenden Sachverhaltswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und daher nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
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Die Würdigung von Unterlagen und Beweisergebnissen ist grundsätzlich allein dem FG vorbehalten, das hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden muss (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die auf diese Weise zustande gekommene Entscheidung könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das FG entweder von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031, unter II.2.b aa, m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
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