VI R 38/15Deductibility of civil litigation costs for lease termination disputes as extraordinary burdens under German Income Tax Law
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Court of Finance (BFH) reversed the lower court’s decision and dismissed the plaintiff’s lawsuit, ruling in favor of the tax authority and ordering the plaintiff to bear the costs of the entire proceeding. The dispute concerned whether civil litigation costs totaling approximately 15,337.51 EUR arising from disputes over the termination of a lease agreement, including claims for rent, set-off, and damages, could be deducted as extraordinary burdens (*außergewöhnliche Belastungen*) under § 33 of the German Income Tax Act (EStG). The BFH held that such expenses are not deductible unless the legal dispute touches upon existentially vital areas or the core sphere of human life, thereby threatening the taxpayer’s survival; since the litigation involved contractual claims from a terminated tenancy rather than securing basic housing needs, the requirement of compulsion (*Zwangsläufigkeit*) was not met, and the court reaffirmed that civil process costs related to lease termination are generally considered ordinary life expenses.
Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen
[LEITSATZ] NV: Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben muss, führt regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
[TENOR] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. April 2015 14 K 3399/12 E aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
[TATBESTAND] 1
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Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr (2010) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er war seit dem Jahr 2001 Mieter einer in A gelegenen Wohnung. Die Vermietung dieser Wohnung widersprach --ohne dass der Kläger hiervon wusste-- baurechtlichen Vorschriften, da eine Baugenehmigung lediglich für eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung erteilt worden war.
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Zum 31. Oktober 2005 erklärten die Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs und setzten diese Kündigung im Wege der Räumungsklage vor dem Amtsgericht (AG) B durch. Mit Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2006 war dem Kläger, der zunächst nicht aus der Wohnung ausgezogen war, zudem unter Bezugnahme auf die baurechtlichen Vorschriften die Nutzung der Wohnung durch die Stadt A untersagt worden. Am 4. Mai 2007 zog der Kläger aufgrund einer Zwangsräumung durch die Vermieter in eine andere Wohnung um.
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Die ehemaligen Vermieter nahmen den Kläger vor dem AG B auf Miet- bzw. Entschädigungszahlungen für die Monate Juli 2006 bis März 2007 in Höhe von 5.751,99 € in Anspruch, da er nach Ergehen der Nutzungsuntersagung im Juni 2006 keine Mietzahlungen mehr geleistet hatte. Der Kläger machte in diesem Verfahren eine vollständige Mietminderung aufgrund des Verstoßes gegen baurechtliche Vorschriften geltend. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 11.517,45 €, da er infolge der Kündigung kurzfristig adäquaten Wohnraum habe anmieten müssen und ihm hieraus ein entsprechender Schaden entstanden sei. Das AG B gab der Klage der Vermieter vollumfänglich statt.
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Auf die Berufung des Klägers minderte das Landgericht B den von dem Kläger zu zahlenden Betrag auf 1.888,62 €. Die hiergegen vom Kläger beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH zurück.
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Im Streitjahr 2010 entstanden dem Kläger im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten Kosten in Höhe von insgesamt 8.188,48 €. Zudem entstanden ihm aus einem weiteren Klageverfahren vor dem AG B gegen seine ehemaligen Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz im Streitjahr 2010 Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.868 € und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 4.281,03 €.
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In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben Krankheitskosten in Höhe von 110 € Zivilprozesskosten in Höhe von 15.337,51 € sowie Zinszahlungen in Höhe von 255,53 € zur Finanzierung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) verständigten sich die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht dahingehend, dass die Rechtsverteidigung des Klägers gegen die Klage der ehemaligen Vermieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der ersten und zweiten Instanz, nicht jedoch hinsichtlich der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH sowie die zivilrechtliche Klage des Klägers vor dem AG B auf Schadensersatz gegen seine ehemaligen Vermieter hinsichtlich einer Teilforderung hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt haben dürften und nicht als mutwillig anzusehen seien.
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Das FG gab dem nunmehr eingeschränkten Klagebegehren vollumfänglich statt und erkannte neben Krankheitskosten in Höhe von 110 € Zivilprozesskosten in Höhe von 9.622 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt,das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. April 2015 14 K 3399/12 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.
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aa) Im Streitfall lag die wesentliche Ursache, die zu den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen führte, in Streitigkeiten über die Wirksamkeit und die Beendigung eines Mietverhältnisses einschließlich ggf. daraus folgender Schadensersatzansprüche. Derartige Auseinandersetzungen sind im Rahmen von Mietverhältnissen indes keineswegs unüblich (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526) und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14), oder Kosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen erwachsen (Senatsurteil vom 10. März 2016 VI R 72/14), können Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, BFHE 77, 487, BStBl II 1963, 499; in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419).
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bb) Im Streitfall liegen außergewöhnliche Umstände, die es geböten, abweichend von diesem Grundsatz zu entscheiden, entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Die Zivilrechtsstreitigkeiten berührten insbesondere weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens.
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Zum existenziell notwendigen Bereich kann zwar grundsätzlich das Wohnen gehören. Allerdings führt der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben muss, regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Bei den vom Kläger geführten Rechtsstreitigkeiten ging es nicht einmal darum, das Wohnen als existenzielles Bedürfnis sicherzustellen, sondern um Ansprüche auf Mietzahlungen, Gegenansprüche und Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis. Der Ausgang dieser zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mag für den Kläger zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sein. Der Kläger lief indes nicht Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte er sich nicht auf die Rechtsstreitigkeiten eingelassen.
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