VI R 14/14
The Federal Court of Finance (BFH) reversed the lower court's decision and dismissed the taxpayers' claim, ruling that the tax office was correct to deny the deduction; consequently, the taxpayers bear the costs of the entire proceedings. The dispute concerned whether attorney fees of €6,242 incurred in 2010 to annul the taxpayer’s prior acceptance of an inheritance in 1999 qualified as extraordinary burdens under German income tax law. The court held that civil litigation costs are only deductible if the dispute touches upon existential areas of life or threatens the taxpayer's fundamental subsistence, a threshold not met here because the taxpayer had self-inflicted the legal situation by initially accepting the estate and retained legal mechanisms to limit liability to the estate's assets without jeopardizing their personal existence. The decisive legal basis is § 33 EStG regarding extraordinary burdens, specifically the doctrine that voluntary legal actions or self-created circumstances do not constitute "compulsory" expenses unless an existential threat is proven.
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft keine außergewöhnliche Belastung
[LEITSATZ] NV: Hatte der berufene Erbe die Erbschaft zunächst angenommen, sind Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Anfechtung der Annahme der Erbschaft entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
[TENOR] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2014 4 K 1961/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
[TATBESTAND] 1
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Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
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Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.242 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, die aufgrund der angestrebten Rückgängigmachung einer Erbenstellung der Klägerin entstanden waren. Der Erbfall war mit dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahre 1999 eingetreten.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Kosten im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24. Januar 2012 nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) im Hinblick auf das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) stattgab.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt sinngemäß,das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2014 4 K 1961/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen.
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aa) Der berufene Erbe hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Der berufene Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat (vgl. § 1943 BGB) oder die Frist für eine Ausschlagung verstrichen ist (§ 1944 BGB).
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bb) Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) hatte die Klägerin die Erbschaft zunächst angenommen. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten entstanden aufgrund der Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Klägerin damit die wesentliche Ursache für das Entstehen der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt hat und ihr diese bereits deshalb nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG entstanden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391; Senatsurteil vom 19. November 2015 VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902).
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Denn die Klägerin lief nicht Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
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Zum einen fehlt es an Feststellungen dazu, welche zum Nachlass gehörenden Vermögenspositionen vorhanden waren, mit denen die Schulden ggf. hätten getilgt werden können. Zum anderen liegt eine Existenzbedrohung auch aus Rechtsgründen nicht vor. Es gilt der Grundsatz der unbeschränkten, aber beschränkbaren Erbenhaftung (Staudinger/Dutta, BGB, Vorbem. zu §§ 1967 bis 2017, Rz 8, 9). Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken, indem er z.B. die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhebt oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt (§§ 315 ff. der Insolvenzordnung). Bis zur Teilung des Nachlasses haften Miterben zudem nur beschränkt (§ 2059 BGB). Einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens haben die Erben nach eigenen Angaben der Klägerin auch tatsächlich gestellt.
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Da danach die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht vorlagen, war die Klage abzuweisen.
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