VI R 62/13
The Federal Fiscal Court (BFH) reversed the decision of the Düsseldorf Finance Court and remanded the case for further factual findings, effectively allowing the tax office's revision to prevail. The dispute concerned whether approximately €5,400 in legal and expert fees incurred for a mediation proceeding over mining damage to a taxpayer's self-used residential property qualified as extraordinary burdens (außergewöhnliche Belastungen) for income tax purposes in 2010. The BFH held that such costs are deductible only if the taxpayer was compelled to litigate due to an existential threat, specifically if the mining damage placed their ability to continue using the home for residential purposes in serious jeopardy; the court reiterated that it would no longer apply the lenient "reasonable prospect of success" test from its 2011 precedent but instead reverted to the stricter standard requiring a risk to the taxpayer's livelihood. Because the lower court failed to establish whether the damage critically endangered the habitability of the home, the BFH could not decide the matter on the merits, while noting that covered costs (such as experts included in the settlement sum) cannot be deducted.
- § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO Procedural basis for reversing the lower court's judgment and remanding the case for further proceedings.
- § 143 Abs. 2 FGO Basis for transferring the decision on the costs of the revision proceedings to the lower court.
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO; § 143 Abs. 2 FGO · § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO: Procedural basis for reversing the lower court's judgment and remanding the case for further proceedings. § 143 Abs. 2 FGO: Basis for transferring the decision on the costs of the revision proceedings to the lower court.
Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren wegen Bergschäden als außergewöhnliche Belastungen
[LEITSATZ] NV: Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Steuerpflichtige aufgrund des Bergschadens Gefahr läuft, sein Wohnhaus nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen zu können.
[TENOR] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. August 2013 11 K 3540/12 E aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
[TATBESTAND] 1
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Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2010) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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Seit Dezember 2010 ist der Kläger Eigentümer des Objekts A-Weg in A-Stadt, das sich in einem ehemaligen Bergbaugebiet befindet. Er übernahm das Zweifamilienhaus aufgrund notariellen Übergabevertrags vom 4. März 2010 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern. Besitz, Nutzungen und Lasten gingen am 1. April 2010 auf ihn über.
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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bergbauschaden an dem Objekt in Höhe von 5.388 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierbei handelte es sich um Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung in einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in Nordrhein-Westfalen (NRW) in Höhe von 3.111,85 € sowie um Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren in Höhe von 2.275,28 €.
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Hintergrund dieser Aufwendungen war, dass die Eltern des Klägers im Jahr 2009 einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem zuständigen Bergbauunternehmen X geltend gemacht hatten. Dieses hatte zunächst weitere --über eine im Jahr 2007 erfolgte Schadensregulierung hinausgehende-- Entschädigungszahlungen abgelehnt. Daraufhin hatten die Eltern des Klägers ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW beim Regionalverband Ruhr eingeleitet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2011 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach X 22.000 € zu zahlen hatte. Die Zahlung erfolgte auf das Konto des Klägers.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Einkommensteuerbescheid vom 10. August 2011 ab, weil es sich nicht um zwangsläufige Aufwendungen handele. Die Klage hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 199 veröffentlichten Gründen Erfolg.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen.
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Das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Lebensbereich und gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a., BStBl II 1993, 413, 418). Auch wenn der Erwerb eines Eigenheims typischerweise nicht das Existenzminimum berührt (BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965; vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909) und das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen im eigenen Haus befriedigt werden muss, sind Aufwendungen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Wohnhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit ist allerdings nicht schon bei jedem Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben. Eine solche existenzielle Betroffenheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist.
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Das FG hat bisher keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der eingetretenen oder drohenden Beeinträchtigung durch den Bergschaden getroffen, für den der Kläger in dem Schlichtungsverfahren, auf das die im Streitfall als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten entfielen, Schadensersatz verlangte. Auch aus dem in der Vorentscheidung in Bezug genommenen Schreiben der X vom 9. Oktober 2009 ergibt sich nicht, ob diese Beeinträchtigungen eine derartige Intensität aufweisen, dass sie das Wohnen des Klägers im Haus ernsthaft gefährdeten.
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Sollten die im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Feststellungen eine solche das Wohnen ernsthaft gefährdende Beeinträchtigung ergeben, ist ein existenziell wichtiger Bereich i.S. der angeführten Rechtsprechungsgrundsätze berührt, sodass der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gezwungen sein kann, sich auf eine rechtliche Auseinandersetzung einzulassen.
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