Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 10/16 KI-generiert

Taxability of gains from sale of essential corporate shareholding within five-year holding period under § 17 EStG

Geschäftsnummer IX B 10/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayers' complaint against the non-admission of appeal, rejecting their request for review and leaving the lower court's assessment of tax liability in force. The dispute concerned whether the gain from the sale of a corporate shareholding within the five-year holding period was taxable under § 17(1) sentence 1 of the Income Tax Act (EStG), specifically whether the "essential participation" threshold was met at any point during the previous five years or if constitutional protection against retroactive tax changes applied. The court held that the legal question was already settled by established BFH case law and literature, rendering the taxpayers' arguments regarding the general significance of the issue, legal development, or divergence from other courts unfounded, and found that their procedural defect arguments were merely disguised substantive objections lacking the required specificity under § 116(3) sentence 3 of the Fiscal Court Rules (FGO).

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO; Taxability of gains from sale of essential corporate shareholding within five-year holding period under § 17 EStG: The dispute concerned whether the gain from the sale of a corporate shareholding within the five-year holding period was taxable under § 17(1) sentence 1 of the Income Tax Act (EStG), specifically whether the "essential participation" threshold was met at any point during the previous five years or if constitutional protection against retroactive tax changes applied. The court held that the legal question was already settled by established BFH case law and literature, rendering the taxpayers' arguments regarding the general significance of the issue, legal development, or divergence from other courts unfounded, and found that their procedural defect arguments were merely disguised substantive objections lacking the required specificity under § 116(3) sentence 3 of the Fiscal Court Rules (FGO).

Schlagwörter

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deutsches Steuerrecht Besteuerung des Kapitalgewinns Aktienverkauf Legitimation des Aktionärs Gewinnsteuer Verrechnungssteuer
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Provision cited in the final paragraph to justify the decision on the allocation of costs.

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Volltext

Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung innerhalb des Fünfjahreszeitraums

[LEITSATZ] NV: Die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen ist, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt nach Maßgabe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze beteiligt war, ist in der Rechtsprechung des BFH und auch im Schrifttum geklärt .

[TENOR] Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2015 10 K 62/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.), zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, dazu unter 2.), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 3.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 4.) zuzulassen.

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1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.

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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

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b) Daran fehlt es hier. Die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen ist, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt nach Maßgabe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze beteiligt war, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und auch im Schrifttum geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, unter 1.; vom 20. April 1999 VIII R 58/97, BFHE 188, 362, BStBl II 1999, 650; vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 17 Rz 75, m.w.N.). Da der Kläger am 3. Dezember 2008 eine Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft veräußert hatte, die bereits vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) als wesentliche Beteiligung und auch vor Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) steuerverhaftet gewesen wäre, sind die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BStBl II 2011, 86) aufgeworfenen Fragen des Vertrauensschutzes --wie das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat-- nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die von den Klägern aufgeworfene Frage einer verfassungskonformen Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG.

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2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) aus.

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3. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

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a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt.

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Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.

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b) Daran fehlt es hier. Seitens der Kläger wird als mögliche Divergenzentscheidung lediglich die --ersichtlich nicht entscheidungserhebliche-- Entscheidung des BVerfG in BStBl II 2011, 86 benannt. Es fehlen zudem Darlegungen dazu, welche tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil in Widerspruch zu ebenfalls tragenden Ausführungen in der Entscheidung des BVerfG stehen.

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4. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Vielmehr wenden sich die Kläger mit ihrer Verfahrensrüge im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Materiell-rechtliche Fragen sind einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge jedoch entzogen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2013 IX B 11/13, BFH/NV 2013, 1441).

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5. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.