VI B 15/16 · Taxability of private company car use when contractual cost-covering fees are not paid
Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for non-admission of revision, leaving the Lower Court of Finance's judgment in favor of the tax authorities intact and obliging the taxpayer to bear the procedural costs. The dispute concerned whether a private use of a company car by an employee, subject to a contractual obligation to pay a cost-covering per-kilometer fee, constituted a taxable monetary benefit under the 1% rule of German income tax law, specifically whether the benefit is offset by agreed fees when the employee fails to actually pay them. The court held that the issue was already settled by established jurisprudence, which mandates that only actually paid usage fees can be deducted from the calculated tax base, and therefore rejected the arguments regarding fundamental legal significance and legal development, noting that the tax court's binding factual finding that the employee did not pay the required co-payments precluded the claimed legal question from being capable of clarification in revision.
Volltext des Entscheids · VI B 15/16
Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - Überlassung eines Firmenfahrzeugs und Vereinbarung eines Nutzungsentgelts
[LEITSATZ] 1. NV: Die Rechtsfrage, ob es an einem geldwerten Vorteil i.S. der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) fehlt, wenn der Arbeitnehmer das betriebliche Fahrzeug nicht unentgeltlich oder verbilligt, sondern nur ein gegen ein kostendeckendes Entgelt privat nutzen darf, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269) .
2. NV: Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem nicht in der Vorentscheidung festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht rechtfertigen .
[TENOR] Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Dezember 2015 13 K 4003/12 L wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
[GRUENDE] 1
1. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
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a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
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aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, etwa Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).
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bb) Daran fehlt es im Streitfall. Denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob es an einem geldwerten Vorteil i.S. der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) fehlt, wenn der Arbeitnehmer das betriebliche Fahrzeug nicht unentgeltlich oder verbilligt, sondern nur ein gegen ein kostendeckendes Entgelt privat nutzen darf, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269). Danach sind bei der 1 %-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils vereinbarungsgemäß tatsächlich gezahlte Nutzungsvergütungen von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen. Im Übrigen wäre die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem anschließenden Revisionsverfahren ohnehin nicht klärungsfähig. Denn im Streitfall war der Arbeitnehmer der Klägerin zwar arbeitsvertraglich verpflichtet Zuzahlungen (0,70 € je privat gefahrenen Kilometer) zu leisten, ist dieser Verpflichtung nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden (und im Übrigen auch unstreitigen) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) allerdings nicht nachgekommen. Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem nicht in der Vorentscheidung festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO jedoch nicht rechtfertigen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, m.w.N.).
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b) Da die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist, kommt auch eine Zulassung der Revision vorliegend gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO nicht in Betracht. Denn der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt als Spezialfall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, und vom 10. Januar 2012 VI B 92/11, BFH/NV 2012, 783, jeweils m.w.N.).
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c) Mit Einwänden gegen mögliche Ermessensfehler des Finanzamts kann die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nicht erreicht werden. Auch die Auslegung solchen Vorbringens dahin, das FG sei seiner Pflicht zur Ermessensüberprüfung nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, wenn eine über das Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens hinausreichende, für die Allgemeinheit bedeutsame, durch den BFH klärungsbedürftige und diesem Verfahren klärungsfähige konkrete Rechtsfrage --wie im Streitfall-- nicht formuliert ist (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 VII B 36/13, BFH/NV 2013, 1267).
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2. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.