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V B 83/15 KI-generiert

V B 83/15 · Classification of operational facilities as non-real estate components for VAT liability under § 13b UStG

Geschäftsnummer V B 83/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of the revision, upholding the decision of the Finance Court Nuremberg which ruled against the taxpayer, and ordered the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned the VAT liability for the rental of industrial property, specifically whether a chimney constituted a building or an operational facility, thereby determining whether the lease was exempt under § 4 No. 12 Sentence 2 of the VAT Act or taxable. Relying on § 115 Abs. 2 No. 2 Alt. 2 FGO and referencing its prior judgment in V R 7/14, the court held that operational facilities are not components of buildings or real estate for the purposes of VAT liability under § 13b VAT Act, aligning with EU Directive 2006/112/EC Articles 135 and 199, which distinguish between land leases and the installation of permanent devices or machines. The BFH also affirmed that because the lower court's judgment was supported by multiple cumulative grounds, the absence of a grounds for admission regarding the primary rationale (facility classification) rendered the secondary argument (non-rental contract) irrelevant, preventing the admission of the revision.

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Volltext des Entscheids · V B 83/15

Betriebsvorrichtungen in der Umsatzsteuer

[LEITSATZ] NV: Betriebsvorrichtungen sind für die Frage der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile (Anschluss an BFH v. 28. August 2014 V R 7/14, BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682).

[TENOR] Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2015 2 K 1155/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 2014 V R 7/14 (BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682) nicht zu entnehmen, dass ein Schornstein (Fabrikschlot) aufgrund der festen Verbindung mit dem Erdboden ein Bauwerk und daher keine Betriebsvorrichtung sei. Der BFH hat hier vielmehr entschieden, dass Betriebsvorrichtungen für die Frage der Steuerschuldnerschaft keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile sind und dies auch aus dem Unionsrecht abgeleitet, da sich die Befugnis, eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuordnen, nach Art. 199 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) auf Leistungen "im Zusammenhang mit Grundstücken" beschränke und bei der Entscheidung, welche Anforderungen an diesen Zusammenhang zu stellen sind, zu berücksichtigen sei, dass zwar die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist, sich diese Steuerfreiheit aber nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nicht auch auf dauerhaft eingebaute "Vorrichtungen und Maschinen" und damit nicht auf eigenen Zwecken dienende Betriebsvorrichtungen erstreckt.

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Die Annahme des Finanzgerichts (FG), dass es sich bei dem Schornstein um eine Betriebsvorrichtung gehandelt habe, deren entgeltliche Überlassung im Fall einer Vermietung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes steuerpflichtig sei, steht damit nicht in Widerspruch, ohne dass der Senat im Beschwerdeverfahren die konkrete Beurteilung durch das FG im Streitfall zu überprüfen hat.

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2. Das FG hat sein Urteil im Übrigen kumulativ damit begründet, dass sich die Steuerpflicht zum einen aus der entgeltlichen Überlassung einer Betriebsvorrichtung ergebe und zum anderen keine Vermietung, sondern ein Vertrag besonderer Art anstelle einer Vermietung vorliege. Damit liegt ein kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestütztes Urteil des FG vor. Eine Revisionszulassung kommt hier nur in Betracht, wenn hinsichtlich jedes Urteilsgrundes ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO vorliegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2014 III B 113, 114/13, BFH/NV 2014, 713). Da es hieran in Bezug auf die erste Begründungsalternative fehlt (s. oben 1.), kommt es auf die Darlegungen der Klägerin zur zweiten Begründungsalternative nicht an.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.