III B 16/15
The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the cost debtor’s complaint against the court’s decision rejecting his objection to the cost assessment as inadmissible, ruling without fees or costs. The dispute arose after the court dismissed the debtor’s hearing complaint regarding a prior rejection of legal aid for a non-admission complaint, resulting in a €50 court cost charge that the debtor first objected to via an "Erinnerung" (objection) and subsequently challenged via a "Beschwerde" (complaint). The BFH held the complaint inadmissible for multiple reasons: no representation by a lawyer was required under § 62 Abs. 4 FGO for this specific procedural stage; the panel consisted of three judges as the prior decision had been made by a three-judge panel; and, most critically, § 66 Abs. 3 GKG prohibits complaints to a supreme federal court, as the BFH is the highest court in its jurisdiction, thereby preventing the intended devolutive effect. Additionally, the value of the subject matter (€50) fell below the statutory minimum threshold of €200 required for admissibility under § 66 Abs. 2 GKG.
- § 66 Abs. 8 GKG Basis for the final order that the decision is free of court fees and no out-of-court costs are reimbursed.
Beschwerde des Kostenschuldners gegen BFH-Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz: kein Vertretungszwang, Besetzung der Richterbank, Unzulässigkeit
[LEITSATZ] 1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO gilt nicht für eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde.
[TENOR] Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 2014 III E 1/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
[TATBESTAND] 1
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Die dagegen eingelegte Erinnerung wies der Senat durch Beschluss vom 11. Februar 2013 III E 2/13 zurück, weil der Kostenschuldner keine Einwendungen gegen die Kostenrechnung vorgebracht hatte und diese auch keine Rechtsfehler aufwies.
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Die gegen den Beschluss vom 11. Februar 2013 erhobene Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG) verwarf der Senat mit Beschluss vom 27. März 2013 III S 10/13 als unzulässig.
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Den am 3. Mai 2013 beim BFH eingegangen Antrag des Kostenschuldners vom 30. April 2013, den Beschluss vom 27. März 2013 aufzuheben sowie "PKH mit Revision zu bewilligen", verwarf der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 III B 128/13 als unzulässig, weil Beschlüsse, mit denen über eine Anhörungsrüge entschieden wird, unanfechtbar sind.
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Gegen die darauf mit Kostenrechnung vom 23. Januar 2014 festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 50 € (Kostenverzeichnis zum GKG Nr. 6502 a.F.) wandte sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung vom 27. Januar 2014, die der Senat durch Beschluss vom 3. Dezember 2014 III E 1/14 zurückwies.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 26. Januar 2015. Der Kostenschuldner trägt vor, der Senat gehe zu Unrecht davon aus, dass er die Prozesskosten tragen könne, und verweist auf Verfahren beim Verwaltungsgericht X und beim Amtsgericht Y; dort sei Gerichtskostenbefreiung gewährt worden. Die Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig, da für die Angehörigen ein Grad der Behinderung 100 festgestellt worden sei.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 7
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Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigen muss (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die streitigen Kosten, über die durch den angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2014 III E 1/14 entschieden wurden, betragen jedoch lediglich 50 €.
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