VI R 72/14Civil litigation costs regarding defective construction work are not deductible as extraordinary burdens under § 33 EStG
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Court of Finance (BFH) reversed the lower tax court’s decision, ruling in favor of the tax office and dismissing the taxpayers’ suit, thereby denying the deduction of civil litigation costs as extraordinary burdens. The dispute concerned whether legal fees incurred in 2009 to pursue damages and withhold payment for defective parquet flooring installation in a partially rented and self-occupied property qualified for tax relief. The BFH held that civil process costs are not "compulsory" extraordinary burdens under § 33 EStG unless the litigation touches upon existential core areas of life, thereby abandoning its 2011 position that allowed such deductions if the legal action had sufficient prospect of success. The court reaffirmed that costs arising from ordinary contractual disputes, specifically those related to construction defects or inadequate workmanship, do not justify tax relief as they are not comparable to unusual damage events and do not threaten the taxpayer's fundamental subsistence.
Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
[LEITSATZ] NV: Prozesskosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden .
[TENOR] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Oktober 2014 8 K 981/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussrevision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
[TATBESTAND] 1
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Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in E. Eine in diesem Gebäude gelegene Einliegerwohnung war vermietet; im Übrigen wurde das Anwesen von den Klägern selbst genutzt. Im Sommer 2004 beauftragte er die Firma J mit der Verlegung von Parkett im gesamten Anwesen. J verlegte im Spätherbst das Parkett am Boden ohne Fuge bzw. Zwischenraum direkt bis an die bodentiefen Fenster mit der Folge, dass im Sommer durch die feuchtigkeitsbedingte Ausdehnung des Parketts die Fenster nach außen gedrückt und beschädigt wurden. J kürzte daraufhin das Parkett an den Fensterfronten, allerdings so stark, dass es im Randbereich nun nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. In der Folge war eine Neuverlegung des Parketts im Randbereich der Räume erforderlich. Nachdem der Kläger nicht den gesamten Rechnungsbetrag bezahlte, machte J im Juni 2007 vor dem Amtsgericht E restlichen Werklohn geltend. Gegen diesen Anspruch verteidigte sich der Kläger mit Zurückbehaltungsrechten und Schadensersatzansprüchen wegen der mangelhaften Werkleistung. Darüber hinaus machte er im Streitjahr Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend.
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Die auf den selbstgenutzten Teil des Hauses entfallenden Zivilprozesskosten machte der Kläger im Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht.
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Nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage und begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Zivilprozess in Höhe von 4.588,67 € als außergewöhnliche Belastungen. Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 408 veröffentlichten Gründen insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Prozesskosten in Höhe von 2.887,30 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Mit der Anschlussrevision begehren die Kläger die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten in Höhe von insgesamt 4.588,67 € als außergewöhnliche Belastungen.
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Das FA beantragt,1. das Urteil des FG München 8 K 981/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen, 2. die Anschlussrevision zurückzuweisen.
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Die Kläger beantragen,1. die Revision zurückzuweisen, 2. das Urteil des FG München sowie den Einkommensteuerbescheid 2009 dahingehend abzuändern, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 4.588,67 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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Im Streitfall war die wesentliche Ursache, die zur Geltendmachung der (vermeintlichen) Ansprüche führte, die Beschädigung der Fenster aufgrund der unsachgemäßen Verlegung des Parketts durch die Firma J. Die mangelhafte Ausführung von Werkleistungen ist indes keineswegs unüblich und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909), können Prozesskosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Im Streitfall sind außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen, abweichend von diesem Grundsatz zu entscheiden, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen scheidet daher aus.
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