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IX B 2/16 Abgewiesen (Dismissed) KI-generiert

IX B 2/16 · Failure to order expert evidence or on-site inspection not a violation of ex officio fact-finding where facts were undisputed

Geschäftsnummer IX B 2/16
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)

Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiffs' non-admission complaint as unfounded, ordering them to bear the costs of the proceedings and leaving the lower court’s judgment in force. The dispute concerned a tax matter where the plaintiffs challenged the lower court’s failure to conduct an expert evaluation or an on-site inspection regarding a rental relationship that was not tax-recognized. The BFH held that the lower court did not violate its duty of ex officio fact-finding under § 76 Abs. 1 FGO because the relevant facts were undisputed during the oral hearing; consequently, the plaintiffs’ arguments effectively challenged the legal assessment of an established factual scenario rather than procedural error, which does not satisfy the requirements for admitting revision under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

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Volltext des Entscheids · IX B 2/16

Verfahrensrüge und unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachten und eines Augenscheins

[LEITSATZ] NV: Ein Beweisantrag zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines Augenscheins braucht nicht berücksichtigt werden, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind .

[TENOR] Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015 2 K 504/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) zuzulassen. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben und die beantragte Beweiserhebung durch Augenschein nicht durchgeführt hat.

3

a) Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen. Daher muss es substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten in der Regel nachkommen, "ins Blaue hinein" gestellten Beweisanträgen aber nicht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, und vom 7. Mai 2015 IX B 14/15, m.w.N.).

4

b) Im Streitfall hat das FG es unterlassen, den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Beweisangeboten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der Vornahme eines Augenscheins nachzugehen. Die Umstände, die der Begründung des FG zugrunde lagen, waren allerdings in der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Kläger mithin nicht gegen eine unvollständige Tatsachenermittlung des FG, sondern vielmehr gegen dessen steuerliche Nichtanerkennung des Mietverhältnisses und somit im Ergebnis gegen die rechtliche Einzelfallwürdigung eines insoweit unstreitigen Sachverhalts. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden. Soweit die Kläger im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung zudem das Gutachten eines Sachverständigen einreichen, handelt es sich um neues Vorbringen in der Sache, das im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden kann.

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2. Soweit sich die Kläger auf die Verletzung "materiellen Rechts" berufen, wenden sie sich gegen die rechtliche Würdigung durch das FG. Damit wird ebenfalls kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.