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V B 119/15 KI-generiert

Exclusion of precious metals from simplified profit calculation for waste recycling under § 64 Abs. 5 AO due to lack of waste character

Geschäftsnummer V B 119/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint for non-admission of revision, thereby upholding the decision of the lower finance court and denying the taxpayer’s request to quash the judgment; consequently, the taxpayer must bear the costs of the complaint proceedings. The dispute concerned whether the taxpayer could apply the simplified profit calculation method for the collection and resale of precious metals under § 64 Abs. 5 of the Abgabenordnung (AO), specifically arguing that the statutory requirement for the collection activity to be performed personally was met even when using a service provider. The court held that the revision was not admissible because the legal issue was already settled and the question was not of fundamental importance: the BFH confirmed that § 64 Abs. 5 AO applies exclusively to the recycling of waste materials that possess only scrap value (such as old clothes, paper, or metal scrap) and no use value, which excludes precious metals; furthermore, the simplification provision is intended for operations relying on volunteer helpers, not for commercial arrangements where service providers deduct costs per gram of gold, making the taxpayer’s interpretation untenable.

Legislator-Regeste

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 1 FGO

Basis for the decision on costs, ordering the plaintiff to bear the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

(Keine Schätzung des Gewinns gemäß § 64 Abs. 5 AO bei Sammlung und Verwertung von Edelmetallen)

[LEITSATZ] 1. NV: Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Tatbestand des § 64 Abs. 5 AO nur die Verwertung von Altmaterial erfasst, das wie bei Altkleidern, Altpapier und Schrott nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchtwert hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2009 I R 73/08). Das ist bei Edelmetallen nicht der Fall .

2. NV: Für einen Vereinfachungszweck durch pauschale Berücksichtigung des Sammelaufwands für regelmäßig ehrenamtliche Hilfskräfte besteht im Übrigen kein Raum, wenn ein Dienstleister sammelt, der seine Kosten durch einen Abzug pro Gramm Gold verrechnet .

[TENOR] Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 K 375/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinsichtlich der Rechtsfrage zuzulassen, ob für die Gewinnpauschalierung des § 64 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) erforderlich sei, dass die Sammeltätigkeit durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst und nicht durch einen Dienstleister erfolgt.

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Denn es ist zum einen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass sich die Rechtsfrage im Streitfall nicht stellt, weil der Tatbestand des § 64 Abs. 5 AO nur die Verwertung von Altmaterial erfasst, das wie bei Altkleidern, Altpapier und Schrott nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchtwert hat (BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 I R 73/08, BFHE 224, 212, BStBl II 2009, 516). Das ist bei Edelmetallen nicht der Fall.

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Im Übrigen ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat. Für einen Vereinfachungszweck durch pauschale Berücksichtigung des Sammelaufwands für regelmäßig ehrenamtliche Hilfskräfte (vgl. zum Gesetzeszweck BTDrucks 11/4176, S. 16 und 11/5582, S. 31) besteht kein Raum, wenn ein Dienstleister sammelt, der seine Kosten durch einen Abzug pro Gramm Gold verrechnet.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.