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I B 12/16 KI-generiert

Lack of interest for complaint against refusal to appoint notary counsel after first-instance judgment

Geschäftsnummer I B 12/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, resulting in the rejection of the request for court-appointed counsel and the denial of access to the court file. The dispute concerned a tax litigation for the issuance of a residence certificate, where the lower finance court had previously refused to appoint a notary advocate, arguing that such appointments do not apply in first-instance proceedings where self-representation is permitted and the plaintiff failed to demonstrate an inability to find a willing lawyer. The decisive legal basis was the lack of legal protection interest (Rechtsschutzbedürfnis) for the complaint, as the first-instance proceedings had already concluded with a judgment on November 24, 2015; consequently, the plaintiff could no longer seek the appointment of counsel for the concluded trial, and any error in the refusal to appoint must be raised as a procedural defect in a subsequent non-appealability complaint against the final judgment under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Legislator-Regeste

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§ 78 FGO; Lack of interest for complaint against refusal to appoint notary counsel after first-instance judgment: The dispute concerned a tax litigation for the issuance of a residence certificate, where the lower finance court had previously refused to appoint a notary advocate, arguing that such appointments do not apply in first-instance proceedings where self-representation is permitted and the plaintiff failed to demonstrate an inability to find a willing lawyer. The decisive legal basis was the lack of legal protection interest (Rechtsschutzbedürfnis) for the complaint, as the first-instance proceedings had already concluded with a judgment on November 24, 2015; consequently, the plaintiff could no longer seek the appointment of counsel for the concluded trial, and any error in the refusal to appoint must be raised as a procedural defect in a subsequent non-appealability complaint against the final judgment under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Schlagwörter

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fehlendes Rechtschutzbedürfnis fehlende Legitimation des Anzeigers Verweigerung des Rechtsbeistands Notarenernennung Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde fehlerhafte Vorladung
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Volltext

Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts - Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht

[LEITSATZ] NV: Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Erlass eines Urteils fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts durch das FG. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung kann gegebenenfalls im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil als Verfahrensmangel geltend gemacht werden .

[TENOR] Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Oktober 2015 13 K 50/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[TATBESTAND] 1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) die Beiordnung eines Notanwalts für sein Klageverfahren (Untätigkeitsklage hinsichtlich der Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung) beantragt. Das FG hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 abgelehnt, weil die Bestimmung des § 78b der Zivilprozessordnung über die Bestellung eines Notanwalts in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten nicht gelte, da dort kein Vertretungszwang bestehe, sondern die Beteiligten sich selbst vertreten könnten. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich ein zu seiner Rechtsverteidigung bereiter Rechtsanwalt nicht finden lasse.

2

Gegen den Beschluss hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung der Beschwerde bezieht sich der Kläger auf ein Strafverfahren, in dem ihm seitens des Gerichts ein Verteidiger beigeordnet worden war. Er trägt vor, er habe keine ausreichende Kenntnis im Steuerrecht, fühle sich aber gleichwohl im Recht und benötige daher einen Prozessvertreter.

3

Das FG hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 24. November 2015 13 K 50/15 die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 30. November 2015 13 K 50/15 hat das FG der Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2015 nicht abgeholfen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Rechtsmittel wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Anfang an unzulässig gewesen ist. Denn jedenfalls fehlt es nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Urteil vom 24. November 2015 an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdebegehren. Für ein abgeschlossenes Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden (vgl. auch den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41 zu einer Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht durch das FG nach Ergehen der Sachentscheidung).

5

Dem Kläger wird dadurch keine Rechtsschutzmöglichkeit genommen. Denn er könnte nunmehr eine etwaig rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch das FG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil als Verfahrensmangel rügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Dass er dafür auch die formellen Voraussetzungen für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde einhalten und gegebenenfalls für dieses Verfahren beim BFH wiederum die Bestellung eines Notanwalts beantragen müsste, ist kein unzumutbares Hindernis.

6

Der Antrag des Klägers, ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 78 FGO Einsicht in die Verfahrensakte zu gewähren, war abzulehnen. Da die Beschwerde unzulässig und der erkennende Senat damit gehindert ist, eine Sachentscheidung zu treffen, sind die Prozessakten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers in der Beschwerdesache zu dienen (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2006 X B 55/06, BFH/NV 2006, 1694).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Bei dem Verfahren über die Bestellung eines Notanwalts handelt es sich zwar um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für welches eine eigenständige Kostenentscheidung nicht zu treffen ist. Letzteres gilt aber nicht für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren gegen einen den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss (zur vergleichbaren Situation bei der Beiladung z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2012 IV B 1/11; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 143 FGO Rz 7).