VI R 14/13
The Federal Court of Finance (BFH) reversed the lower court’s decision that allowed the deduction of civil litigation costs and remanded the case for further proceedings, thereby siding with the tax authority on the procedural ground that the initial finding was based on an abandoned legal standard. The dispute concerned whether €15,885.67 in attorney fees incurred by a plaintiff to recover damages for a severe personal injury via a civil settlement constituted extraordinary burdens under § 33 EStG. The BFH explicitly abandoned its 2011 ruling that deemed such costs inevitable if the lawsuit had a reasonable chance of success, reinstating the stricter precedent that civil process costs are only deductible if the litigation was necessary to prevent the loss of the taxpayer's existential foundation or core life necessities. The court held that the fact the costs arose from a settlement rather than a court judgment does not automatically preclude deductibility, but the remand requires the lower court to determine if the costs were effectively offset by the settlement amount and to apportion expenses between claims involving taxable income (potentially deductible as business expenses) and claims for non-taxable immaterial damages such as pain and suffering, which do not satisfy the existential necessity threshold.
- § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO Procedural basis for remanding the case to the lower court for further proceedings and decision.
- § 143 Abs. 2 FGO Basis for transferring the decision on costs to the lower court.
Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
[LEITSATZ] 1. NV: Der Umstand, dass die Kosten für den Zivilprozess nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich gründen, schließt die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht grundsätzlich aus.
[TENOR] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
[TATBESTAND] 1
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Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) stürzte im November 2006 vor seiner Wohnung, als er einen Skateboard-Fahrer verfolgte, um ihn wegen einer Beschädigung der Haustür zur Rede zu stellen. Bei dem Sturz zog sich der Kläger lebensgefährliche Verletzungen zu. Er musste für etwa ein halbes Jahr in stationäre Behandlung. Mit einer zunächst vor dem Landgericht gegen den Skateboard-Fahrer erhobenen Klage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung machte der Kläger 12.475,70 € geltend. Die Klage wurde abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht … machte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen entgangener Einkünfte, Arzt- und Fahrschulkosten, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 250.321 € geltend. Darüber hinaus begehrte er, die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden festzustellen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Danach verpflichtete sich der Skateboardfahrer, dem Kläger bei Kostenaufhebung 275.000 € zu zahlen. Die Rechtsanwälte des Klägers stellten für die Vertretung des Klägers in den beiden Instanzen insgesamt 15.885,67 € in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wurde von der auf dem Konto der Rechtsanwälte eingegangenen Vergleichssumme einbehalten, der Rest dem Kläger am 19. November 2009 ausgekehrt.
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Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte, machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) die Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger zusammen zur Einkommensteuer, ließ dabei aber die Aufwendungen unberücksichtigt. Die Rechtsanwaltskosten seien nicht zwangsläufig entstanden. Die Existenzgefährdung sei angesichts der Entwicklung des klägerischen Arbeitseinkommens nicht nachvollziehbar. Zudem habe sich der Kläger selbst verpflichtet, die Kosten im Rahmen des Vergleichs zu übernehmen. Er hätte auch den Prozess fortführen können, um eine Kostenentscheidung des Gerichts abzuwarten. Im Übrigen sei der Kläger nicht belastet, denn er habe zur Befriedigung aller materiellen und immateriellen Ansprüche eine Vergleichssumme von 275.000 € vereinnahmt.
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Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machten die Kläger die Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 15.885,67 € geltend. Die Schadensersatzklage sei erforderlich gewesen, um bei einem befürchteten Arbeitsplatzverlust eine Existenzgefährdung abzuwenden.
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Das Finanzgericht (FG) entsprach der Klage. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) könnten Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Zivilprozesskosten seien dann zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Daran gemessen seien die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 15.885,67 € im Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Bei summarischer Prüfung habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, auch wenn der Kläger in der ersten Instanz unterlegen sei.
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Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,das Urteil des FG Düsseldorf vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 9
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Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.
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Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.
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Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn in die Vergleichssumme auch die Prozesskosten einbezogen worden sind. Denn in diesem Fall werden die Prozesskosten durch die Partei, die die Vergleichssumme zu leisten hat, erstattet, so dass der Steuerpflichtige dadurch wirtschaftlich nicht anders belastet ist, als wenn durch Urteil der anderen Partei die Kosten auferlegt worden wären.
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Das FG hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Streitfall bei dem Vergleich die Kosten kalkulatorisch mit abgegolten worden sind, wie das FA im Revisionsverfahren vorgetragen hat. Die diesbezüglichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.
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Der Senat kann indessen mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht selbst beurteilen, ob der Kläger ohne Anstrengung des Klageverfahrens Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553). Es ist im Streitfall nicht auszuschließen, dass der Kläger solche existenziell wichtige Bereiche betreffenden Ansprüche geltend gemacht hatte. Denn nach den Feststellungen des FG hatte der Kläger die Schadensersatzklage u.a. für erforderlich gehalten, um eine Existenzgefährdung abzuwenden, weil der Kläger habe befürchten müssen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
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Im Hinblick auf die weiteren Ansprüche wird zu prüfen sein, ob der Anspruch jeweils einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Das kommt insbesondere in Betracht, soweit der Kläger vor Gericht beantragt hat, ihm seine künftig entstehenden materiellen Schäden (ohne Verdienstausfall) zu ersetzen, und aufgrund seiner erheblichen Verletzungen damit zu rechnen war, dass er künftig erhöhte Bedürfnisse in so erheblichem Umfang haben würde, dass er ohne den Rechtsstreit Gefahr gelaufen wäre, künftig seine (erhöhten) lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Sollte das FG dabei zu der Erkenntnis kommen, dass dies für bestimmte Ansprüche der Fall ist, für andere Ansprüche dagegen nicht, sind die Prozesskosten entsprechend aufzuteilen. Der Senat verweist insoweit auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 553. Soweit mit der Vergleichssumme auch steuerpflichtige Einnahmen abgegolten wurden, sind diese zu berücksichtigen.
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Weiter wird zu beachten sein, dass Ansprüche auf Schmerzensgeld immaterielle Schäden betreffen und dahingehende Zahlungs- und Feststellungsklagen keine existenziell wichtigen Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten betreffen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418).
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