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V R 41/15 KI-generiert

Classification of appeal as independent versus ancillary and proportional cost allocation based on dispute values

Geschäftsnummer V R 41/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) ordered the termination of the proceedings after both parties withdrew their appeals, with the court ruling that the plaintiff bears one-tenth and the tax office nine-tenths of the revision costs, setting the total dispute value at 224,200 €. The case involved a dispute over VAT assessments for 2008 and 2009, where the lower court had reduced the tax liability, prompting both the tax office and the plaintiff to file independent revisions against the financial court's judgment, with the tax office labeling its appeal as "ancillary" despite filing it before the plaintiff. The court determined that the tax office's appeal constituted a self-independent revision rather than an ancillary one because it was filed prior to the plaintiff's appeal and explicitly designated as a "Revision," thereby requiring a proportional division of costs based on the respective dispute values of each party (209,000 € for the tax office and 15,200 € for the plaintiff) pursuant to § 136(1) sentence 1 and (2) of the Fiscal Court Act (FGO).

Legislator-Regeste

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Classification of appeal as independent versus ancillary and proportional cost allocation based on dispute values: Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verhältnismäßig zu teilen. Ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift vom 21. Dezember 2015 handelte es sich auch bei der Revision des FA um eine selbständige Revision. Das folgt zum einen aus der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als "Revision". Zum anderen hat das FA seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt, so dass auch aus diesem Grund keine Anschlussrevision vorliegen kann.

Schlagwörter

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Streitwert Kostenverlegung Revision eines Entscheids Mehrwertsteuerveranlagung Steuerpflicht Verfahrensabschreibung
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Volltext

Abgrenzung zwischen selbständiger Revision und Anschlussrevision - Verhältnismäßige Teilung der Kosten des Revisionsverfahrens bei Rücknahme selbständiger Revisionen

[LEITSATZ]

1. NV: Bei der Revision eines Finanzamts handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift - um eine selbständige Revision, wenn das eingelegte Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet wird und das Finanzamt seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt hat, so dass keine Anschlussrevision vorliegen kann .

2. NV: Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO verhältnismäßig zu teilen. Die Kosten sind den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. BFH-Rechtsprechung) .

[TENOR]

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem sowohl der Kläger als auch das Finanzamt ihre Revision zurückgenommen haben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und das Finanzamt zu 9/10.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 224.200 € festgesetzt.

[TATBESTAND]

I. Der erkennende Senat ließ mit Beschluss vom 12. November 2015 V B 32/15 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2014 9 K 4424/11 zu, in dem das FG die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2008 um 152.000 € und für das Streitjahr 2009 um 57.000 € herabgesetzt hatte. Der Beschluss ist beiden Beteiligten am 28. November 2015 zugestellt worden. Mit einem am 21. Dezember 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax legte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Revision gegen das Urteil des FG ein und bezeichnete sich darin als Anschlussrevisionskläger. Am 22. Dezember 2015 legte auch der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Revision gegen das Urteil des FG ein und begehrte eine Herabsetzung der Umsatzsteuer 2008 um weitere 15.200 €.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verhältnismäßig zu teilen. Ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift vom 21. Dezember 2015 handelte es sich auch bei der Revision des FA um eine selbständige Revision. Das folgt zum einen aus der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als "Revision". Zum anderen hat das FA seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt, so dass auch aus diesem Grund keine Anschlussrevision vorliegen kann.

Dementsprechend sind im Streitfall die Kosten den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 3. Januar 2000 XI R 35/91, BFH/NV 2000, 598; vom 11. Januar 1972 VII R 26/69, BFHE 104, 286, BStBl II 1972, 351).

Da der Gegenstandswert der Revision des FA 209.000 € beträgt und der Gegenstandswert der Revision des Klägers 15.200 € (§ 136 Abs. 2 FGO), ist der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 224.200 € festzusetzen.