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V B 41/15 KI-generiert

Insolvency table entry of tax claims as "dissolvingly conditional" vs. unconditional registration under § 42 InsO

Geschäftsnummer V B 41/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appeal and the costs were borne by the plaintiff, thereby upholding the lower court's dismissal of the bankruptcy trustee's lawsuit. The dispute concerned the treatment of tax claims in insolvency proceedings, where the trustee had recorded the registered value-added tax claims as "dissolving conditional" rather than unconditionally accepted or disputed. The court held that under § 42 of the Insolvency Code (InsO) in conjunction with § 158 of the Civil Code (BGB), claims subject to a dissolving condition are treated as unconditional for insolvency purposes. The decisive legal principle is that uncertainty regarding the legal existence of a claim does not constitute a "dissolving condition" under § 158 BGB; consequently, an insolvency administrator cannot defer the resolution of a tax claim by marking it as conditionally established, but must either accept it unconditionally or contest it, thereby triggering the administrative court's need to continue the underlying objection proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 158 BGB, § 42 InsO, § 135 Abs. 2 FGO; Insolvency table entry of tax claims as "dissolvingly conditional" vs. unconditional registration under § 42 InsO: The dispute concerned the treatment of tax claims in insolvency proceedings, where the trustee had recorded the registered value-added tax claims as "dissolving conditional" rather than unconditionally accepted or disputed. The court held that under § 42 of the Insolvency Code (InsO) in conjunction with § 158 of the Civil Code (BGB), claims subject to a dissolving condition are treated as unconditional for insolvency purposes. The decisive legal principle is that uncertainty regarding the legal existence of a claim does not constitute a "dissolving condition" under § 158 BGB; consequently, an insolvency administrator cannot defer the resolution of a tax claim by marking it as conditionally established, but must either accept it unconditionally or contest it, thereby triggering the administrative court's need to continue the underlying objection proceedings.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Forderungsanmeldung Steuerregister Vorrang der Steuerforderung Konkursverwalter Zivilurteil
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Cited as the legal basis for the order that the plaintiff bears the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Zur Feststellung einer Insolvenzforderung als "auflösend bedingt"

[LEITSATZ]

1. NV: Im Insolvenzverfahren werden Forderungen, die unter einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB (Eintritt eines ungewissen, zukünftigen Ereignisses) stehen, nach § 42 InsO unbedingt angemeldet und auch unbedingt festgestellt.

2. NV: Eine "auflösende Bedingung" liegt nicht vor, wenn der rechtliche Bestand der Forderung selbst ungewiss ist. Ein Insolvenzverwalter kann daher die ihm obliegende Prüfung, ob er eine Steuerforderung anerkennt oder bestreitet, nicht durch eine Feststellung als "auflösend bedingt" hinausschieben.

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 1 K 4001/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin erbrachte Trainingsleistungen an inländische und ausländische Firmen. Nach ihrer Ansicht waren nicht nur die Trainingsleistungen, die nach § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht steuerbar an ausländische Firmen erbracht wurden, sondern auch die hiermit verbundenen im Inland erbrachten Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen nicht steuerbar, während der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur die Trainingsleistungen als nicht steuerbar ansah. Nachdem das FA am 4. Mai 2010 einen entsprechenden Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hatte, gegen den die Insolvenzschuldnerin Einspruch erhoben hatte, wurde am 1. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dessen Verlauf das FA die Forderungen zur Tabelle anmeldete. Bei der Prüfung der Forderungen des FA kam der Kläger als Insolvenzverwalter zu folgendem Ergebnis: "Festgestellt: als auflösend bedingt in Höhe von ... € aufgenommen". Nachdem das FA den Kläger aufgefordert hatte, entweder das Einspruchsverfahren aufzunehmen oder den Widerspruch gegen die Forderung zurückzuziehen, entgegnete der Kläger, es bestehe hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis, weil er keinen Widerspruch gegen die Forderung erhoben habe. Daraufhin nahm das FA das Verfahren auf und erließ am 15. Oktober 2012 eine Einspruchsentscheidung, mit der es den Widerspruch zurückwies und die Umsatzsteuerforderungen in bestimmter Höhe feststellte. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Forderung wegen des Zusatzes "festgestellt als auflösend bedingt" nicht unbedingt zur Tabelle festgestellt worden sei.

Hiergegen erhob der Kläger Klage, mit der er sich zum einen gegen die Höhe der Umsatzsteuer und zum anderen gegen den Erlass des Feststellungsbescheides wandte. Die Forderung sei zu Recht als "auflösend bedingt" festgestellt worden, weil das Einspruchsverfahren offen sei und der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung stehe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, es fehle dem FA nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufnahme des Einspruchsverfahrens und der Feststellung der streitigen Umsatzsteuer-Forderungen, weil der Kläger eine unklare Rechtslage geschaffen habe, indem er die vom FA angemeldete Forderung mit dem in der Insolvenzordnung nicht vorgesehenen Zusatz "als auflösend bedingt" festgestellt habe. Da sich der Kläger weiter gegen die Höhe der Umsatzsteuer wende und die Forderung weder ausdrücklich bestritten noch uneingeschränkt anerkannt habe, sei der Zusatz als Widerspruch gegen die angemeldete Forderung auszulegen. Bei den Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen handele es sich auch nicht um Nebenleistungen zu einer --nicht steuerbaren-- Trainingsleistung.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Die Rechtsfrage, "ob eine Forderung als auflösend bedingt zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann" ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt und sich im Übrigen im Streitfall nicht stellt.

Gemäß § 42 der Insolvenzordnung (InsO) werden im Insolvenzverfahren auflösende Bedingungen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, wie unbedingte Forderungen berücksichtigt. Da der Gläubiger einer auflösend bedingten Forderung die Leistung somit vor Eintritt der Bedingung wie eine unbedingte verlangen kann, werden sie im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen angemeldet und auch unbedingt festgestellt (Jaeger, Kommentar zur InsO, § 42 Rz 3; Bitter in Münchener Kommentar zur InsO, § 42 Rz 7).

2. Im Übrigen geht es dem Kläger vorliegend nicht um die Feststellung einer "auflösend bedingten" Forderung i.S. des § 42 InsO i.V.m. § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der voraussetzt, dass der Fortbestand einer Forderung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt. Zu den ungewissen Ereignissen, von denen der Fortbestand einer Forderung abhängt, zählt jedoch nicht die Ungewissheit, ob die Forderung selbst überhaupt besteht. Nach Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle muss sich der Insolvenzverwalter vielmehr entscheiden, ob er die Forderung uneingeschränkt feststellt oder ob er sie bestreitet und zur Beseitigung der Unsicherheit ein noch nicht abgeschlossenes Einspruchs- oder Klageverfahren aufnimmt. Er hat im Feststellungsverfahren eine Verpflichtung zur Prüfung der Forderung zu erfüllen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 2011 V R 20/10, BFH/NV 2012, 711, Rz 13). Er kann die Klärung nicht durch einen Feststellungsvermerk "als auflösend bedingt festgestellt" offen lassen. Das FG konnte von einem Widerspruch gegen die angemeldete Forderung ausgehen und durfte das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchs- und Klageverfahrens bejahen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.