Deductibility of capital loss from sale of employer shares as employment expenses: private asset loss excluded despite mandatory pre-employment share acquisition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's non-appealable complaint, upholding the lower court's decision that the loss incurred from the sale of employer stock is not deductible as an employment expense. The dispute centered on whether a capital loss from the disposal of shares in the employer's company constituted a necessary acquisition expense for non-self-employed income, given that the initial acquisition of those shares was a prerequisite for the employment relationship. The court held that private asset losses are generally excluded from income calculation under the systematic principles of the Income Tax Act (§ 2 Abs. 1 EStG), and while specific private losses may be treated as employment expenses if driven by professional-specific risks, the mere fact that share acquisition was a condition of employment is insufficient to reclassify the subsequent private disposal loss. Consequently, the sale was deemed an independent asset management decision in the private sphere, not subject to the objective net principle regarding employment costs, confirming the taxpayer's defeat.
Legislator-Regeste
KI-generiertDeductibility of capital loss from sale of employer shares as employment expenses: private asset loss excluded despite mandatory pre-employment share acquisition: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vertretenen Ansicht kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Berücksichtigung des Verlusts aus der Veräußerung einer Beteiligung am Arbeitgeber als Werbungskosten - Keine grundsätzliche Bedeutung
[LEITSATZ]
1. NV: Ein Verlust aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber (hier: Aktien) ist nicht bereits deshalb als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, weil ein Beteiligungserwerb Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis (Einnahmequelle) war .
2. NV: Ob (und unter welchen Voraussetzungen) ein Beteiligungsverlust zu Werbungskosten führt, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt .
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. November 2015 8 K 2376/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vertretenen Ansicht kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Verlust aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber (hier: Aktien) als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, weil ein Beteiligungserwerb Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis (Einnahmequelle) war, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
b) Ob (und unter welchen Voraussetzungen) ein Beteiligungsverlust zu Werbungskosten führt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt. Für eine neuerliche Leitentscheidung besteht kein Klärungsbedarf. Entsprechend der einkommensteuerlichen Systematik bleiben Verluste in der privaten Vermögenssphäre bei der Einkünfteermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --abgesehen von den in §§ 17 und 23 EStG genannten Ausnahmen-- außer Betracht. Dieser Grundsatz gebietet es auch, Wertänderungen eines Wirtschaftsguts im Falle seiner Veräußerung (Veräußerungsgewinn bzw. -verlust) außer Ansatz zu lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, 836; Senatsurteil vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BFHE 191, 552, BStBl II 2000, 474; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2013 VI B 7/13, BFH/NV 2013, 1922; vgl. auch Grube in Festschrift für Franz Klein, Steuerrecht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik 1994, S. 913, 923).
c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können allerdings private Vermögensverluste unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für die unfreiwilligen (völligen oder teilweisen) Verluste in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen. So wurde Erwerbsaufwand anerkannt, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung eintritt oder die Einwirkung auf das betreffende Wirtschaftsgut aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt (Senatsurteil vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198; vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 VI B 126/08, BFH/NV 2009, 1267; vom 20. August 2008 VI B 17/08, BFH/NV 2009, 13; vom 22. Februar 2007 VI B 99/06, BFH/NV 2007, 1297; vom 10. November 2005 VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296, m.w.N.; Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 9 Rz 75 ff. und 85; Schneider, Der Betrieb, Beilage 6/2006, S. 51, 56 f.; umfassend: Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 190 ff., und Anmerkung von Kühnen in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 831, 832 mit einschlägigen Beispielsfällen). Gemeinsam ist solchen berücksichtigungsfähigen Verlusten, dass das Wirtschaftsgut einem spezifischen Risiko der Erwerbshandlung ausgesetzt und aus diesem Grunde der Verlust eingetreten ist.
d) Daraus ergibt sich, dass allenfalls der Verlust privater Wirtschaftsgüter, nicht jedoch bloße Wertveränderungen infolge von Verwertungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können. Die Gründe, die zu einer Verwertung geführt haben, spielen dabei grundsätzlich keine Rolle (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 296, und in BFH/NV 2013, 1922). Deshalb liegt nach Ansicht des BFH bei wertender Betrachtung beispielsweise kein hinreichend --den Bezug zum Vermögen überlagerndes-- berufsspezifisches Risiko vor, wenn der Erwerb der Beteiligung Voraussetzung für die Teilnahme an einem Anreizlohnprogramm ist und die Anzahl der erworbenen Aktien dessen Bemessungsgrundlage bildet (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1922) oder der Arbeitnehmer (Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) den Aktienverlust zur Vermeidung einer Kündigung realisiert, weil sein Arbeitgeber nach Übernahme des Mandats der betreffenden Aktiengesellschaft zur Wahrung von Unabhängigkeitsregeln auf dem Verkauf der Anteile besteht (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 13).
e) Gleiches gilt für den Streitfall. Auch hier betrifft das Schicksal der Kapitalanlage die private Vermögenssphäre des Klägers. Einen hinreichenden Bezug des Veräußerungsverlustes (wie auch eines etwaigen Veräußerungsgewinns) auf die Erwerbs-und Berufssphäre des Klägers konnte das Finanzgericht --bei wertender Betrachtung-- rechtsfehlerfrei verneinen. Denn allein der Umstand, dass der Erwerb der Beteiligung Voraussetzung für die Anstellung des Klägers war, genügt hierfür nicht. Auch stellt die Veräußerung der Aktien eine selbständig zu würdigende Vermögensverfügung dar, die nicht zwingend auf denselben Motiven gründen muss wie der zeitlich vorangehende Erwerb der Beteiligung selbst (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.