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V R 22/15 KI-generiert

Child benefit eligibility: whether personal notification of unemployment to the employment agency suffices for “registration as job-seeking” under § 32(4) Sentence 1 No. 1 EStG without proof of active job-search efforts or availability for placement

Geschäftsnummer V R 22/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the revision filed by the Family Cash Office, upholding the lower court's judgment that granted child benefit to the taxpayer; consequently, the family's claim for benefits was successful. The dispute concerned whether a 19-year-old daughter, who had completed her vocational training and held a job offer for a future start date, qualified as "registered as seeking work" for the interim period during which she was unemployed. The child had personally notified the Federal Employment Agency of her unemployment status, although the agency had refused to register her for job placement services due to her imminent employment. The court held that under § 32(4) sentence 1 no. 1 of the Income Tax Act (EStG) in force since 2003, the legal requirement for child benefit is satisfied by the personal announcement of present or future unemployment to the competent agency. The statutory modernization removed the need to prove actual job-seeking efforts ("Eigenbemühungen") or availability for placement services under Social Code Book III, establishing that the mere notification of unemployment constitutes sufficient registration for tax purposes.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Child benefit eligibility: whether personal notification of unemployment to the employment agency suffices for “registration as job-seeking” under § 32(4) Sentence 1 No. 1 EStG without proof of active job-search efforts or availability for placement: The dispute concerned whether a 19-year-old daughter, who had completed her vocational training and held a job offer for a future start date, qualified as "registered as seeking work" for the interim period during which she was unemployed. The child had personally notified the Federal Employment Agency of her unemployment status, although the agency had refused to register her for job placement services due to her imminent employment. The court held that under § 32(4) sentence 1 no. 1 of the Income Tax Act (EStG) in force since 2003, the legal requirement for child benefit is satisfied by the personal announcement of present or future unemployment to the competent agency. The statutory modernization removed the need to prove actual job-seeking efforts ("Eigenbemühungen") or availability for placement services under Social Code Book III, establishing that the mere notification of unemployment constitutes sufficient registration for tax purposes.

Schlagwörter

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Anspruch auf Kinderzulagen Arbeitnehmerstatus Arbeitsbemühungen statutarische Leistung Sozialarbeit Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 238, 126
Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, Rz 10; vom 19.
BFHE 222, 349
Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008).
BFHE 223, 354
September 2008 III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II 2010, 47, Rz 16).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 126 Abs. 2 FGO

Basis for dismissing the revision as unfounded.

§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the allocation of costs in the revision proceedings.

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Volltext

Kindergeldanspruch: Meldung als Arbeitsuchender

[LEITSATZ]

NV: Als Arbeitsuchender gemeldet i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht wird, ist nicht erforderlich (vgl. Senatsrechtsprechung) .

[TENOR]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2014 10 K 10159/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter der im April 1990 geborenen Tochter B. B befand sich seit Sommer 2006 in einer Berufsausbildung, die sie im Januar 2010 erfolgreich abschloss. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits eine Zusage für eine Arbeitsstelle ab 1. April 2010. Nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) meldete sich B spätestens Anfang Februar 2010 und nochmals am 15. März 2010 zum Zweck des Erhalts des Kindergeldanspruchs für die Zeit bis 1. April 2010 bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos. Auf dem Vordruck der Arbeitsagentur hatte B in der Rubrik"Ich suche einen ... Arbeitsplatz ... Ausbildungsplatz ... nur Beratung, keine Stellensuche"keine der aufgeführten Möglichkeiten angekreuzt. Angegeben ist jedoch, dass Arbeitslosigkeit vom 1. Februar bis 31. März 2010 besteht. Die Arbeitsagentur verweigerte die Registrierung als arbeitsuchend, weil sich B der Arbeitsvermittlung wegen ihres am 1. April 2010 beginnenden Beschäftigungsverhältnisses nicht zur Verfügung stellte.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Familienkasse) hob mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 die Festsetzung von Kindergeld mit Ablauf des Monats Januar 2010 wegen der künftigen Beendigung der Schulausbildung von B auf und lehnte mit Bescheid vom 15. April 2010 die erneute Festsetzung von Kindergeld für B mit der Begründung ab, B werde bei der zuständigen Arbeitsvermittlung nicht als arbeitsuchendes Kind geführt.

Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, dass die Familienkasse sie darauf hingewiesen habe, dass sie wegen der bereits bestehenden Zusage zum 1. April 2010 ohnehin keine sinnvollen Bewerbungstermine wahrnehmen könne, hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren Erfolg. Zur Begründung seines Urteils führte das FG aus, als arbeitsuchend bei einer Agentur für Arbeit sei gemeldet, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeige. Dabei genüge, dass die Tatsache der Arbeitslosigkeit nicht ausdrücklich, aber sinngemäß zum Ausdruck gebracht werde. Nicht erheblich sei, ob die Agentur für Arbeit die Arbeitslosmeldung zutreffend erfasst und umgesetzt habe.

Hiergegen richtet sich die Revision der Familienkasse, mit der sie Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) geltend macht. Mit der ab 1. Januar 2003 geltenden Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG habe der Gesetzgeber nicht auf das Merkmal der Beschäftigungssuche, sondern nur auf die Prüfung der Eigenbemühungen und der Verfügbarkeit verzichten wollen. Die bloße Anzeige der Beschäftigungslosigkeit reiche zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht aus, wenn in der Anzeige nicht auch zum Ausdruck komme, dass die Bemühungen um eine Arbeitsvermittlung gewollt seien.

Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Als arbeitsuchend i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sei gemeldet, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeige. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Weitergehende Anforderungen stelle § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr (2010) geltenden Fassung, wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

a) Seit der Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG durch Art. 8 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3) genügt die Meldung als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit.

b) Gemäß § 32 Abs. 4 EStG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wurde ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es arbeitslos i.S. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) war. Gemäß § 119 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2003 war ein Arbeitnehmer arbeitslos, der

•

nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

•

sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und

•

den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Diese Voraussetzungen waren vom Kindergeldberechtigten nachzuweisen.

c) Nach der ab 1. Januar 2003 geltenden Neuregelung müssen die sozialrechtlichen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, nicht mehr nachgewiesen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, Rz 10; vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008). Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen. Dabei kommt der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung keine echte Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet hat (BFH-Urteile in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, Rz 10; vom 25. September 2008 III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II 2010, 47, Rz 16).

d) Das ist vorliegend der Fall. Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (BFH-Urteile vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940, und in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443). Die im Streitjahr geltende typisierende Unterstellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III durch das Gesetz umfasst auch das Zurverfügungstehen für Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur. Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht wird, ist danach nicht erforderlich. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat B ihre Arbeitslosigkeit vom 1. Februar bis 31. März 2010 der Agentur für Arbeit mitgeteilt. Das genügt für eine Meldung als arbeitsuchend i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

2. Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.