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IX B 85/15 KI-generiert

Deductibility of foreign currency exchange losses on mortgage loans for rental properties as advertising expenses

Geschäftsnummer IX B 85/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court of Germany rejected the taxpayer's non-admission complaint against the Hamburg Fiscal Court's judgment, dismissing the appeal as unfounded and ordering the taxpayer to bear the procedural costs. The dispute centered on whether foreign currency losses (exchange rate differences) arising from a mortgage loan used to finance a rented real estate property constitute deductible advertising expenses under income from leasing and letting. The Court held that such exchange rate losses are not loan interest and therefore do not qualify as deductible advertising expenses, reaffirming existing case law that distinguishes between principal repayment fluctuations due to currency valuation and actual interest expenditures. This decision stands as the final operative outcome, confirming that the lower court's denial of the deduction remains in force, based on the doctrinal principle that changes in the value of private assets (such as loan principal adjusted for currency fluctuations) are not recognized as deductible expenses under § 21 of the Income Tax Act, nor does the lack of a realized sale trigger taxation under § 23 or allow for a shift in legal treatment to match the broader scope of § 15a.

Legislator-Regeste

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Deductibility of foreign currency exchange losses on mortgage loans for rental properties as advertising expenses: Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Fall FGO). Gründe, die eine Revision der Rechtsprechung erfordern könnten, sind weder dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) noch ersichtlich.

Schlagwörter

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Bewertung ausländischen Grundeigentums Abzugsfähigkeit von Kosten Mietzinseinnahmen Hypothekarkredit Devisen Objektsteuer
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Volltext

Vermietung und Verpachtung - Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

[LEITSATZ]

NV: Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar.

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Mai 2015 2 K 197/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE]

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wirft die Frage auf, ob bei einem auf fremde Währung lautenden Darlehen, welches zur Bezahlung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten einer vermieteten Immobilie verwandt worden ist, die infolge von Wechselkursänderungen eingetretene Erhöhung der Rückzahlungsverpflichtung (Differenz zwischen dem Kontostand am Anfang und am Ende des Jahres) zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Zumindest müssten in diesem Fall die vereinbarungsgemäß erbrachten Tilgungsleistungen als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie nicht zu einer Verringerung der Darlehensrückzahlung geführt hätten (vergebliche Tilgungsbeiträge).

b) Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (Sondertilgungen) keine Schuldzinsen sind und deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen (BFH-Urteile vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, und vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen, wobei hinzukommt, dass die Klägerin in den Streitjahren noch keine Sonderleistungen auf die in Euro gestiegenen Rückzahlungsverpflichtungen erbracht, sondern lediglich die in Euro vereinbarten Tilgungsbeiträge geleistet hat. Es fehlt also, worauf das Finanzgericht zu Recht hingewiesen hat, im vorliegenden Fall schon an einem Mittelabfluss. Auch deshalb liegen im Streitfall keine Werbungskosten vor. Im Übrigen irrt die Klägerin, wenn sie annimmt, ihre Tilgungsleistungen hätten keine Tilgungswirkung gehabt. Die in Euro erbrachten Zahlungen sind zwar zunächst nach Maßgabe des jeweiligen Devisen-Kassa-Kurses in CHF umzurechnen und entfalten deswegen eine geringere Tilgungswirkung als von ihr erhofft. Sie werden jedoch auf die Darlehensrückzahlungsverpflichtung angerechnet und verringern diese (in CHF). Dass die Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Euro ausgedrückt gleichwohl gestiegen ist, ändert hieran nichts.

2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Fall FGO). Gründe, die eine Revision der Rechtsprechung erfordern könnten, sind weder dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) noch ersichtlich.

a) Nach geänderter Rechtsprechung des Senats können die nach der Veräußerung einer vermieteten Immobilie anfallenden Schuldzinsen auf Darlehen, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, soweit die Darlehen nicht aus dem Veräußerungserlös zurückgeführt werden konnten (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, und vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78). Diese Rechtsprechung verhält sich nicht zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Behaltensfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von zwei auf zehn Jahre den Zugriff auf den grundsätzlich nicht steuerbaren Vermögensbereich ausgeweitet. Damit ist jedoch keine vollständige Abkehr von dem Grundsatz verbunden, dass Wertveränderungen auf der privaten Vermögensebene grundsätzlich nicht im Rahmen des § 21 EStG, sondern allenfalls im Zeitpunkt des (steuerbaren) Verkaufs bei § 23 EStG erfasst werden. Ein Verkauf liegt im Streitfall nicht vor.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verrechnung eines Veräußerungsgewinns aus § 23 EStG mit verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG zugelassen hat, die aus der früheren Vermietung des veräußerten Grundstücks herrührten (BFH-Urteil vom 2. September 2014 IX R 52/13, BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263). Auch diese Rechtsprechung hat keine Auswirkung auf die Grundannahme, dass Wertveränderungen des vermieteten Vermögens grundsätzlich nicht bei den Einkünften aus § 21 EStG zu erfassen sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.