Failure to substantiate violation of duty to decide based on the overall result of the proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BFH) dismissed the taxpayer's complaint regarding the non-admission of revision as unfounded, ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a challenge to a lower court's judgment in a tax matter, where the appellant argued that the Finanzgericht violated its procedural duties by allegedly failing to adequately consider the case record and by engaging in arbitrary fact-finding or flawed legal application. The decisive legal basis centered on §§ 115(2) No. 2 and No. 3, 76(1), and 96(1) FGO; the court held that merely pointing out the absence of specific points in the judgment's reasoning is insufficient to substantiate a violation of the duty to decide based on the overall result of the proceedings, as courts are presumed to have considered all available evidence and arguments unless there are concrete indications to the contrary.
Legislator-Regeste
KI-generiertFailure to substantiate violation of duty to decide based on the overall result of the proceedings: In der Sache wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) maßgeblich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Damit ist weder der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargetan noch in schlüssiger Weise ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerde eine unrichtige Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend macht sowie eine fehlerhafte Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung seitens des Finanzgerichts (FG). Dem FG ist auch nicht Willkür vorzuwerfen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde, hinreichende Berücksichtigung des Akteinhalts
[LEITSATZ]
NV: Allein der Hinweis, dass zu einem bestimmten Gesichtspunkt nichts in den Entscheidungsgründen steht, genügt für eine schlüssige Rüge der Verletzung der Pflicht des FG, nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, nicht.
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 9. Juli 2015 15 K 3325/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
In der Sache wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) maßgeblich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Damit ist weder der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargetan noch in schlüssiger Weise ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerde eine unrichtige Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend macht sowie eine fehlerhafte Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung seitens des Finanzgerichts (FG). Dem FG ist auch nicht Willkür vorzuwerfen.
Weiter hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO oder zur Entscheidung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 FGO verletzt hätte. Was die Verletzung der Sachaufklärungspflicht betrifft, hat der Kläger sein Rügerecht verloren, indem er in der mündlichen Verhandlung keine weitere Sachaufklärung beantragt hat. Für eine schlüssige Darlegung der Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO genügt allein der Hinweis, dass zu einem bestimmten Gesichtspunkt nichts in den Entscheidungsgründen steht, nicht. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht die ihm vorliegenden Akten und die Äußerungen der Beteiligten bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und die sich daraus ergebenden Tatsachen und Rechtsfragen gewürdigt hat, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte hiergegen sprechen. Solche Anhaltspunkte fehlen vorliegend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.