Admissibility of appeal against suspension of execution and procedural remedies for file access refusal and late judge recusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court dismissed the appellant’s complaint as inadmissible, leaving the lower court’s decision in force and ordering the appellant to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a challenge to a financial court’s decision on the suspension of execution, a refusal by the court clerk to provide spontaneous and unannounced access to the case file, and a motion for the recusal of a judge that was filed after the judicial instance had already concluded. The court held that complaints against suspension of execution decisions are permissible only if explicitly permitted by the financial court, that complaints regarding a clerk’s refusal of file access are not the proper remedy (only a formal objection under § 133 of the Fiscal Court Order is applicable, which was not filed), and that a recusal motion submitted after the judgment became final lacks the necessary legal interest to be heard.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 133 FGO; Admissibility of appeal against suspension of execution and procedural remedies for file access refusal and late judge recusal: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle; Richterablehnung
[LEITSATZ]
1. NV: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist.
2. NV: Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft.
3. NV: Wird ein Ablehnungsgesuch in einem abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
[TENOR]
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2015 15 V 215/15 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Soweit sich der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zudem gegen die Verweigerung der spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wendet, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2013 IX B 27/13, BFH/NV 2013, 1788). Eine solche ist vom Antragsteller beim FG aber nicht eingelegt worden. Abgesehen davon, dass die Akteneinsicht erst nach Ergehen der angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung des FG angestrebt worden ist, hat der Antragsteller nicht vorgebracht, dass ihm die Akteneinsicht seitens des Urkundsbeamten endgültig verweigert worden ist.
Hinsichtlich des vom Antragsteller gestellten Ablehnungsgesuchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da dieses erst nach der Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung und damit nach Beendigung der Instanz gestellt worden ist (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 29, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.