Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX K 1/15 KI-generiert

Admissibility of retrial petition and immediate appeal in tax litigation for failure to state grounds and finality

Geschäftsnummer IX K 1/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed both the petition for a retrial and the immediate complaint filed by the plaintiffs as inadmissible, ruling in favor of the opposing party and ordering the plaintiffs to bear the costs. The dispute concerned the plaintiffs' attempt to reopen proceedings related to their earlier failed motion for leave to appeal a financial court decision. The Court held that the retrial petition was inadmissible because it failed to plausibly demonstrate a statutory ground for reopening under the relevant civil procedure provisions and violated the mandatory requirement for professional representation before the BFH. Regarding the immediate complaint against the previous BFH decision denying leave to appeal, the Court construed it as an ordinary complaint, which was also inadmissible because the prior decision had become final and unchallengeable. The decision was based on the Financial Courts Code (FGO) and the corresponding civil procedural norms governing retrials and appeals.

Legislator-Regeste

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Admissibility of retrial petition and immediate appeal in tax litigation for failure to state grounds and finality: Der Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Abgesehen von der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes i.S. von §§ 578, 579, 580 der Zivilprozessordnung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2009 V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125, unter II.B.4.). Auch daran fehlt es hier.

Schlagwörter

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Steuerjustizverfahren Zivilurteil gesetzliche Voraussetzungen Wiederaufnahme des Verfahrens prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Volltext

Wiederaufnahmeantrag und sofortige Beschwerde

[LEITSATZ]

1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes .

2. NV: Im Finanzprozess ist eine sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde auszulegen .

[TENOR]

Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2015 5 K 24/15 sowie die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

I. Der Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Abgesehen von der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes i.S. von §§ 578, 579, 580 der Zivilprozessordnung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2009 V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125, unter II.B.4.). Auch daran fehlt es hier.

II. Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Die FGO sieht eine sofortige Beschwerde nicht vor. Rechtsschutzgewährend wird die sofortige Beschwerde der Kläger deshalb als einfache Beschwerde ausgelegt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 6, m.w.N.). Eine Beschwerde ist jedoch gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 schon nicht statthaft.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.