Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 94/15 KI-generiert

Validity of court case allocation plans: Absence of presidency signatures and original document disclosure not a violation of the right to a legally designated judge

Geschäftsnummer IX B 94/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint against the non-admission of revision, rejecting all procedural objections and leaving the lower court's judgment in force. The dispute centered on the taxpayer's allegation that the financial court violated the constitutional right to a legally designated judge (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter) by relying on an invalid case allocation plan lacking required signatures and decision dates, as well as alleged flaws in the panel composition and a failure to conduct a factual inquiry. The BFH held that under § 21e GVG, the case allocation plan adopted by the court presidency does not require signatures from all presidency members, and the public disclosure obligation extends only to copies, not original documents or minutes. Consequently, the court found no arbitrary violation of procedural rules to warrant admission of revision, upholding the lower court's application of the statutory case distribution and panel assignment rules.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Validity of court case allocation plans: Absence of presidency signatures and original document disclosure not a violation of the right to a legally designated judge: The dispute centered on the taxpayer's allegation that the financial court violated the constitutional right to a legally designated judge (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter) by relying on an invalid case allocation plan lacking required signatures and decision dates, as well as alleged flaws in the panel composition and a failure to conduct a factual inquiry. The BFH held that under § 21e GVG, the case allocation plan adopted by the court presidency does not require signatures from all presidency members, and the public disclosure obligation extends only to copies, not original documents or minutes. Consequently, the court found no arbitrary violation of procedural rules to warrant admission of revision, upholding the lower court's application of the statutory case distribution and panel assignment rules.

Schlagwörter

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gültige Reisedokumente Revision eines Entscheids Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Legalzession Verbreitungsrecht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

Ground for the decision to refrain from a more detailed justification in the operative order.

§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the allocation of the costs of the complaint proceedings to the complainant.

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Volltext

Verfahrensmangel: Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan

[LEITSATZ]

NV: Der von dem Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan muss nicht von den Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben werden.

Zur Einsicht sind grundsätzlich nur Abschriften und nicht die Urschriften des Geschäftsverteilungsplans oder der Protokolle, aus denen sich das Datum der Beschlussfassung ergibt, offen zu legen.

Einsicht in die Urschriften kann aus berechtigtem Anlass vom Präsidenten des FG auf Antrag gewährt werden .

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Juni 2015 1 K 3631/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) und die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor (dazu unter 2. und 3.).

1. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) in Gestalt einer Divergenz wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen, also eine Abweichung im Grundsätzlichen, nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

2. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (§ 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) liegt ebenfalls nicht vor.

a) Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 FGO und damit eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nur bei willkürlichen Verstößen gegen diese Verfahrensvorschriften vor. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter II.2.a, und vom 12. September 2005 VII B 1/05, BFH/NV 2006, 146, unter II.1.; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 4 Rz 27, m.w.N.).

b) Dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat der Kläger nicht dargelegt.

Der erkennende Senat des Finanzgerichts (FG) war nach dem vom Kläger vorgelegten Geschäftsverteilungsplan u.a. für das Verfahren des Klägers zuständig. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des der Geschäftsverteilung zugrundeliegenden Geschäftsverteilungsplans liegen nicht vor. Das Präsidium des FG bestimmt nach § 4 FGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Besetzung der Spruchkörper. Soweit der Kläger vorbringt, in den ihm übersandten Geschäftsverteilungsplänen für 2013 fehlten sowohl das Beschlussdatum als auch die Unterschriften der beteiligten Präsidiumsmitglieder, folgt aus der für die Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans einschlägigen Regelung des § 21e Abs. 9 GVG nicht, dass der vom Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan von den Mitgliedern des Präsidiums nach der Beschlussfassung in der Sitzung und deren Protokollierung zusätzlich noch zu unterschreiben ist (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, § 21e GVG Rz 73; Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 21e GVG Rz 58). Zudem sind zur Einsicht nur Abschriften und nicht die Urschriften des Geschäftsverteilungsplans oder der Protokolle, aus denen sich das Datum der Beschlussfassung ergibt, offen zu legen. Einsicht in die Urschriften kann aus berechtigtem Anlass vom Präsidenten des FG auf Antrag gewährt werden (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e GVG Rz 75 f.; Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 21e GVG Rz 59).

Soweit der Kläger vorbringt, über den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 sei nicht abgestimmt, sondern insoweit sei lediglich die Geschäftsverteilung aus dem Jahr 2014 fortgeführt worden, greift sein Vorbringen nicht durch. Denn eine Fortführung des für das Jahr 2014 geltenden Geschäftsverteilungsplans schied bereits deswegen aus, weil eine Richterin den Senat verlassen hatte und ein neuer Richter Mitglied des Senats geworden war. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt die maschinenschriftliche Eintragung des Datums des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans für sich gesehen auch nicht auf eine unterbliebene Beschlussfassung durch den Senat in der neuen Besetzung schließen.

Da der Richter X vom senatsinternen Geschäftsverteilungsplan als Berichterstatter bestimmt worden war, ist die angefochtene Entscheidung des FG zutreffend auch neben dem Senatsvorsitzenden von den Richtern X und Y unterschrieben worden. Abgesehen davon, dass im Ausgangsfall ausweislich der Prozessakte des FG der Richter X Berichterstatter des Verfahrens war, lässt sich aus der Reihenfolge der Unterschriften unter der Entscheidung nicht entnehmen, wer als Berichterstatter an dem Verfahren beteiligt war (vgl. zur Unterschrift unter dem Urteil Gräber/Ratschow, a.a.O., § 105 Rz 7).

Auch eine fehlerhafte Besetzung des erkennenden Senats des FG mit ehrenamtlichen Richtern ist nicht dargelegt. Das Präsidium des FG bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres durch Aufstellung einer (Haupt-)Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss (§ 27 Abs. 1 FGO). Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen (§ 27 Abs. 2 FGO). Bei der Bestimmung, in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind, handelt das Präsidium nach seinem Ermessen. Es kann bestimmen, dass die Heranziehung nach dem Alphabet der Namen der ehrenamtlichen Richter oder nach den fortlaufenden Nummern der Liste erfolgt, und auf die Abfolge der Sitzungstage oder --nach der wohl überwiegenden Übung-- auf die zeitliche Folge der Ladungen abstellen (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1501, unter III.A.3.a, m.w.N.). Eine mit dem Anspruch der Beteiligten auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) unvereinbare Manipulationsmöglichkeit der Richterbank durch den Senatsvorsitzenden liegt darin entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

3. Die vom Kläger gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ist mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

a) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Da es sich insoweit um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozessordnung), muss der Kläger auch vortragen, dass die Nichterhebung der Beweismittel bei nächster sich bietender Gelegenheit gerügt worden ist oder nicht gerügt werden konnte.

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Vielmehr wendet sich der Kläger mit seiner Verfahrensrüge gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Materiell-rechtliche Fragen sind einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2013 IX B 11/13, BFH/NV 2013, 1441).

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.