Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 106/15 KI-generiert

Presumption of profit-seeking intent for holiday apartments and waiver of duty to investigate factual breaches

Geschäftsnummer IX B 106/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance rejected the taxpayers' complaint for non-admission of revision, leaving the Financial Court of Rhineland-Palatinate's judgment in force and ordering the taxpayers to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned the existence of a profit-seeking intent (*Einkünfteerzielungsabsicht*) for holiday apartments, where the taxpayers challenged the lower court's assessment of rental activity and alleged a procedural error regarding the failure to examine a witness. The court held that the issue lacked general significance because the Federal Court of Finance's established jurisprudence already clarifies that profit-seeking intent is typistically presumed for holiday rentals exclusively offered to tourists and available for at least 75% of the local standard rental period, while the procedural objection was dismissed as forfeited because the represented taxpayers failed to raise the breach of the duty to investigate the facts during the oral hearing despite having prior knowledge of the relevant facts.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Presumption of profit-seeking intent for holiday apartments and waiver of duty to investigate factual breaches: The dispute concerned the existence of a profit-seeking intent (*Einkünfteerzielungsabsicht*) for holiday apartments, where the taxpayers challenged the lower court's assessment of rental activity and alleged a procedural error regarding the failure to examine a witness. The court held that the issue lacked general significance because the Federal Court of Finance's established jurisprudence already clarifies that profit-seeking intent is typistically presumed for holiday rentals exclusively offered to tourists and available for at least 75% of the local standard rental period, while the procedural objection was dismissed as forfeited because the represented taxpayers failed to raise the breach of the duty to investigate the facts during the oral hearing despite having prior knowledge of the relevant facts.

Schlagwörter

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Beweislast der steuerpflichtigen Person Einkommensverzicht Mietzinseinnahmen Steuer vom Einkommen und Ertrag Steuerveranlagungsverfahren Untersuchungsgrundsatz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 115 Abs. 2 FGO

Procedural basis for determining that the prerequisites for admitting the revision were not met, resulting in the dismissal of the complaint.

§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the decision regarding the allocation of legal costs to the taxpayers.

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Volltext

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

[LEITSATZ]

NV: Die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt .

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2015 3 K 1829/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Weder die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.) noch der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) liegen vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

b) Daran fehlt es hier. Die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einer Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138). Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden (s. die Rechtsprechung zusammenfassend BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, m.w.N., sowie BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 22/12, BFH/NV 2013, 1552, und IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Frage der Überschusserzielungsabsicht vom Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet worden. Hat das FG --wie im Streitfall-- die maßgeblichen Einzelfallumstände in seiner Entscheidung berücksichtigt, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu. Dies gilt auch für die Frage, ob die Rechtsprechung des BFH zur Annahme einer ertragsteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1986 1 BvR 325/86, nicht amtlich veröffentlicht, juris; vom 18. November 1986 1 BvR 330/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988, 34).

2. Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen der unterbliebenen Vernehmung einer Zeugin ist nicht gegeben.

a) Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), zu denen auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört, geht das Rügerecht schon durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Anders kann dies bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann sein, wenn er aufgrund des Verhaltens des FG die Rüge für entbehrlich halten durfte (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2015 IX B 92/15, nicht amtlich veröffentlicht, juris, m.w.N.).

b) Die durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem FG weder einen Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin gestellt noch die Verletzung einer von Amts wegen --auch ohne entsprechenden Beweisantrag-- gebotenen Sachaufklärung gerügt. Dabei war die Frage der Selbstnutzung der Ferienwohnung im Klageverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung streitig. Zu dem in den Steuerakten enthaltenen Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts hatten die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2015 ausdrücklich vorgetragen und in Gestalt einer Anhörung des Klägers bereits Beweis angeboten. Noch in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die inhaltliche Richtigkeit dieses Aktenvermerks ausdrücklich bestritten. Als fachkundig vertretene Beteiligte mussten die Kläger daher in Betracht ziehen, dass das FG diesen Aktenvermerk würdigen und in seine Entscheidung einbeziehen wird und ihren Vortrag --z.B. durch das Stellen eines Beweisantrags zwecks Vernehmung der Zeugin-- darauf einrichten.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.