Unavailability of the hearing objection for lower court due to subsidence and exhaustion of appellate remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) rejected the taxpayer’s motion for a hearing as inadmissible, leaving the financial office’s prior non-acceptance of the appeal for leave to lodge a revision in force. The dispute arose from the taxpayer’s challenge to tax assessments based on estimated business revenue, which the Finance Court had largely dismissed; the taxpayer subsequently filed a motion for a hearing at the BFH, arguing that the lower court had violated her right to be heard in a decisive manner, although no such violation occurred before the BFH. The court held that a motion for a hearing filed at the BFH is not permissible to correct procedural errors committed by a lower court, as such violations in a concluded lawsuit must be raised exclusively through the available appellate remedies, specifically a non-acceptance appeal under § 115(2) no. 3 of the Fiscal Courts’ Code of Procedure, which the taxpayer had previously filed without success. Relying on the subsidiary nature of the hearing remedy under § 133a(1) sentence 1 no. 1 of the Fiscal Courts’ Code of Procedure and the res judicata effect of the final order, the court determined that the motion could only address violations by the BFH itself, which the taxpayer did not claim, and ordered the taxpayer to bear the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; Unavailability of the hearing objection for lower court due to subsidence and exhaustion of appellate remedies: Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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KI-generiertVolltext
Anhörungsrüge bei Gehörsverletzungen des FG
[LEITSATZ]
1. NV: Eine beim BFH angebrachte Anhörungsrüge, mit der Gehörsverletzungen der Vorinstanz geltend gemacht werden, ist nicht statthaft .
2. NV: Gehörsverletzungen des FG, die in einem durch Urteil abgeschlossenen Klageverfahren erfolgt sind, sind ausschließlich im Rechtsmittelverfahren --im Fall der unterbliebenen Revisionszulassung also durch Einlegung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde-- geltend zu machen (Subsidiarität der Gehörsrüge) .
[TENOR]
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2015 I B 64/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
[TATBESTAND]
I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) klagte --weitgehend erfolglos-- vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) gegen diverse Steuerbescheide, die im Zuge einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung ergangen waren und in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Betriebseinnahmen im Wege der Hinzuschätzung angesetzt hatte.
Die gegen das Urteil des FG gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2015 I B 70/14 (BFH/NV 2015, 1259) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer beim Bundesfinanzhof (BFH) angebrachten Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin nicht gegen diesen Senatsbeschluss. Sie macht vielmehr geltend, dass das FG im vorangegangenen Klageverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Dieser Rechtsfehler könne nach ihrem Rechtsverständnis noch vor dem BFH geltend gemacht werden, obschon beim BFH selbst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren vor dem FG mit den dort gestellten Anträgen fortzuführen.
Das FA hat sich nicht geäußert.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II.Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
1. Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Aus diesen Regelungen folgt, dass eine beim BFH angebrachte Anhörungsrüge, mit der Gehörsverletzungen der Vorinstanz geltend gemacht werden, nicht statthaft ist. Denn mit einer solchen Rüge können nur die von diesem Gericht, also dem BFH, ausgehenden Gehörsverletzungen beanstandet werden und auch nur das beim BFH geführte Verfahren kann im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge i.S. des § 133a Abs. 1 FGO fortgeführt werden.
Gehörsverletzungen des FG, die in einem durch Urteil abgeschlossenen Klageverfahren erfolgt sind, sind ausschließlich im Rechtsmittelverfahren --im Fall der unterbliebenen Revisionszulassung also durch Einlegung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde-- geltend zu machen (Subsidiarität der Gehörsrüge, vgl. § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6 und 7).
Im Streitfall hat der BFH in dem mit Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren die dort erhobenen Rügen, das FG habe im Klageverfahren den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, geprüft und als nicht begründet erachtet. Die damit eingetretene Rechtskraft des Urteils (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) steht einer nochmaligen Überprüfung der Rügen entgegen. Da die Klägerin ausdrücklich keine Gehörsverletzungen, die dem Senat in seinem Beschwerdeverfahren unterlaufen sein sollen, geltend macht, bleibt die Gehörsrüge insgesamt ohne Erfolg.
2. Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.